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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Bestpreisklausel von Booking.com gegenüber Hotels zulässige Vertragsklausel?

Bestpreisklauseln auf Hotelbuchungsplattformen wie Booking.com sind nach EU-Wettbewerbsrecht nicht zwingend notwendig und könnten den Wettbewerb behindern.

Online-Plattformen für die Buchung von Unterkünften: Bestpreisklauseln  können nach dem Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich nicht als  „Nebenabreden“ angesehen werden  

Booking.com, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), bietet einen  weltweiten Vermittlungsdienst für die Buchung von Unterkünften an. Hotelbetriebe zahlen Booking.com eine  Provision für jede Buchung, die von Reisenden über die Plattform vorgenommen wird. 

Die Hotelbetriebe dürfen zwar alternative Vertriebskanäle nutzen, aber es ist ihnen untersagt, Übernachtungen zu Preisen anzubieten, die  unter den auf der Website Booking.com angebotenen Preisen liegen. Ursprünglich galt dieses Verbot sowohl für das Angebot auf den eigenen Vertriebskanälen der Hoteliers als auch für das Angebot auf von Dritten betriebenen  Vertriebskanälen (sogenannte „weite Bestpreisklausel“). Seit 2015 dürfen nach einer eingeschränkten Fassung dieser Klausel nur über eigene Vertriebskanäle keine Übernachtungen zu einem niedrigeren Preis angeboten  werden.  

Die deutschen Gerichte entschieden, ohne den Gerichtshof befragt zu haben, dass die von den  Hotelbuchungsplattformen verwendeten (engen oder weiten) Bestpreisklauseln gegen das Wettbewerbsrecht  insbesondere der Union verstießen. Das deutsche Bundeskartellamt war bereits zu demselben Ergebnis gelangt.  

Das Bezirksgericht Amsterdam, bei dem Booking.com eine Klage u. a. auf Feststellung der Gültigkeit der von ihr  verwendeten Bestpreisklauseln erhob, hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit sowohl enger als  auch weiter Bestpreisklauseln im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. 

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch  Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb hatte. Diese  Dienste ermöglichen nämlich zum einen Verbrauchern den Zugang zu einer Vielzahl von Unterkunftsangeboten  sowie deren schnellen und einfachen Vergleich anhand verschiedener Kriterien, und zum anderen ermöglichen sie  es den Beherbergungsbetrieben, eine größere Sichtbarkeit zu erlangen.  

Hingegen steht nicht fest, dass weite oder enge Bestpreisklauseln zum einen für die Verwirklichung dieser  Hauptmaßnahme objektiv notwendig sind und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit  ihr verfolgten Ziel stehen.  

In Bezug auf weite Bestpreisklauseln ist insoweit festzustellen, dass sie, abgesehen davon, dass sie geeignet sind,  den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelbuchungsplattformen zu verringern, die Gefahr beinhalten  können, dass kleine Plattformen und neu eintretende Plattformen verdrängt werden.  

Das Gleiche gilt für enge Bestpreisklauseln. Auch wenn sie auf den ersten Blick eine weniger  wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben und das Ziel verfolgen, der Gefahr eines Trittbrettfahrens zu begegnen, ist nicht ersichtlich, dass sie objektiv notwendig sind, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der  Hotelreservierungsplattform zu gewährleisten.  

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-264/23 | Booking.com und Booking.com (Deutschland)  

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 19.09.2024

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