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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Betroffener darf eine ihn schädigende Äußerung erst auf Wahrheitsgehalt prüfen

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile verjaehrungsbeginn-erst-bei-kenntnis-von-unwahrheit-der-behaupteten-tatsache-i-zr-82-07-bundesgerichtshof--20090514.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.05.2009 - Az.: I ZR 82/07) hat entschieden, dass die Verjährung einer wettbewerbswidrigen Äußerung erst dann zu laufen beginnt, wenn der betroffene Wettbewerber diese auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen konnte.

Die Beklagte hatte unwahre Tatsachen über die Produkte der Klägerin geäußert. Die Klägerin überprüfte daraufhin wenig später ihre Waren. Die Vorwürfe stellten sich als unbegründet heraus.

Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch. Diese berief sich auf Verjährung, denn seitdem die Klägerin Kenntnis von den Äußerungen habe, seien mehr als sechs Monate vergangen.

Die BGH-Richter verneinten eine Verjährung. Die Verjährung habe erst begonnen zu laufen, so die Juristen, als die Klägerin die Tatsachenbehauptung auf ihren Wahrheitsgehalt hin prüfen konnte. Da seitdem noch kein halbes Jahr verstrichen sei, sei der Anspruch durchsetzbar.

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