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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Bonn: Beweislast bei unerlaubter Briefkasten-Werbung

Ein einmaliger Werbe-Einwurf in den Briefkasten führt nicht zu einem Anscheinsbeweis, dass der werbende Unternehmer diese Handlung veranlasst hat. Der Kläger bleibt auch in diesem Fall für seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch beweispflichtig <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs bonn lg_bonn j2014 _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 15.01.2014 - Az.: 5 S 7/13).

Der Kläger verlangte von dem verklagten Unternehmer die Unterlassung von Briefkasten-Werbung. In dem klägerischen Briefkasten befand sich ein entsprechender Aufkleber, dass er jede Werbung ablehnte. Gleichwohl fand der Kläger in seinem Briefkasten und in den vier weiteren Briefkästen seiner Nachbarn die Werbung für einen Pizza-Service.

Die erste Instanz - das AG Bonn - verurteilte das Unternehmen zu Unterlassung. Durch den Aufkleber auf seinem Briefkasten habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er jede Werbung ablehne. Gleichwohl habe der Pizza-Dienst seinen Flyer einwerfen lassen. Es bestehe, so das AG Bonn, ein Anscheinsbeweis, dass der Werbeflyer auf Veranlassung des beworbenen Unternehmens eingelegt worden sei.

Dieser Ansicht ist das LG Bonn nun nicht gefolgt, sondern hat die Klage aus beweisrechtlichen Gründen abgewiesen.

Ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Anscheinsbeweis in jedem Fall dafür spreche, dass ein Werbeflyer stets auf Veranlassung des beworbenen Unternehmens in einen Briefkasten einlegt worden sei, existiere nicht. Vielmehr müssten schon die näheren Umstände für ein solches Handeln sprechen. Erst dann könne ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen.

Im vorliegenden Fall sei es lediglich einmal zum Einwurf des Werbeflyers gekommen. Und zwar in den fünf Briefkästen des klägerischen Hauses. Nicht vorgetragen worden sei, dass auch in der näheren Umgebung diese Materialien verteilt worden sei. Dies wären indes typische Vorgänge bei der Verteilung von Werbematerial durch ein Unternehmen im Zuge einer nicht an ausgewählte Adressaten gerichteten allgemeinen Werbeaktion. Regelmäßig würden nämlich in solchen Fällen, um viele Interessenten zu erreichen, in einem Gebiet flächendeckend in Briefkästen Werbeflyer verteilt. 

Hier sei es jedoch lediglich einmalig und flächenmäßig begrenzt zu einem Einwurf gekommen. Bei derartigen Umständen sei ein Rückschluss auf die Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht möglich, sondern es verbleibe bei der Beweislast des Klägers. Da dieser keine weiteren Beweise angeboten habe, sei die Klage abzuweisen.

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