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Kategorie: Onlinerecht

BKArtA untersagt Facebook Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen

Wie das Bundeskartellamt (BKartA) in einer aktuellen Pressemitteilung mitteilt, hat es der bekannten Online-Plattform Facebook verboten, Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen.

Facebook hat sich von seinen Nutzern u.a. die Erlaubnis einräumen lassen, Daten aus unterschiedlichen Quellen (z.B. Internet, Smartphone) zu sammeln und zusammenzuführen. Diese Erlaubnis beanstandet nun das BKartA und will das Recht einschränken:

"1.  Künftig dürfen die zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste wie WhatsApp und Instagram die Daten zwar weiterhin sammeln. Eine Zuordnung der Daten zum Nutzerkonto bei Facebook ist aber nur noch mit freiwilliger Einwilligung des Nutzers möglich. Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, müssen die Daten bei den anderen Diensten verbleiben und dürfen nicht kombiniert mit den Facebook-Daten verarbeitet werden.

2. Eine Sammlung und Zuordnung von Daten von Drittwebseiten zum Facebook-Nutzerkonto ist in der Zukunft ebenfalls nur noch dann möglich, wenn der Nutzer freiwillig in die Zuordnung zum Facebook-Nutzerkonto einwilligt."

Das BKartA sieht das Problem in der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem Markt für soziale Netzwerke. Facebook würde hier seine Stellung für Datensammlungen missbrauchen, so der Vorwurf.

"Andreas Mundt: Präsident des Bundeskartellamtes: "Als marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt Facebook besonderen kartellrechtlichen Pflichten und muss bei dem Betrieb seines Geschäftsmodells berücksichtigen, dass die Facebook-Nutzer praktisch nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können.

Ein obligatorisches Häkchen bei der Zustimmung in die Nutzungsbedingungen des Unternehmens stellt angesichts der überragenden Marktmacht des Unternehmens keine ausreichende Grundlage für eine derartig intensive Datenverarbeitung dar.

Der Nutzer hat ja nur die Wahl, entweder eine umfassende Datenzusammenführung zu akzeptieren oder aber auf die Nutzung des sozialen Netzwerkes zu verzichten. Von einer freiwilligen Einwilligung in die Datenverarbeitungsbedingungen kann in einer solchen Zwangssituation des Nutzers keine Rede sein."

Als Bewertungsmaßstab zieht das BKartA somit die Vorgaben der DSGVO heran. Das Amt bezweifelt das Merkmal der Freiwilligkeit. Denn der Nutzer müsse der Datenverwendung zustimmen, um die Dienste nutzen zu können. Andernfalls sei ihm der Zugang verwehrt.

"Das Bundeskartellamt bewertet das Verhalten von Facebook vor allem als einen sogenannten Ausbeutungsmissbrauch. Marktbeherrschende Unternehmen dürfen die Marktgegenseite – hier also die Verbraucher als Facebook-Nutzer – nicht ausbeuten. Das gilt vor allem dann, wenn durch die Ausbeutung gleichzeitig auch Wettbewerber behindert werden, die keinen solchen Datenschatz anhäufen können.

Diese kartellrechtliche Herangehensweise ist nicht neu, sondern entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nicht nur überhöhte Preise, sondern auch die Unangemessenheit von vertraglichen Regelungen und Konditionen eine missbräuchliche Ausbeutung darstellen (sog. Konditionenmissbrauch)."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Facebook kann gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen.

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