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Kategorie: Onlinerecht

LG Hannover: Bloße Weiternutzung des Bankkontos keine konkludente Zustimmung zu geänderten AGB

In der bloßen Weiternutzung eines Bankkontos liegt keine konkludente Zustimmung zu von dem Kreditinstitut geänderten AGB. Vielmehr bedarf es bei derartigen Änderungen einer ausdrücklichen Zustimmung des Kunden (LG Hannover, Urt. v. 28.11.2022 - Az.: 13 O 173/22).

Die Sparda-Bank Hannover hatte die Weiternutzung eines Bankkontos als stillschweigende Genehmigung in ihre zwischenzeitlich geänderten AGB gewertet.

Die Krediteinrichtung hatte ihren Kunden Folgendes mitgeteilt:

"Wir freuen uns sehr, wenn Sie unser Angebot auf Aktualisierung der allgemeinen Geschäfts- und Sonderbedingungen, dem Preis- und Leistungsverzeichnis sowie dem Preisaushang nunmehr annehmen.

Hierzu haben Sie folgende Möglichkeiten:
1.    Online-Banking
Melden Sie sich im Online-Banking an und folgen Sie einfach den Anweisungen auf dem Info-Layer. Auf diese Weise können Sie die notwendigen Zustimmungen einfach, schnell und sicher erledigen.]

2.    Konkludentes Handeln
Nutzen Sie Ihr Konto/Ihre Konten im gewohnten Umfang einfach weiter. Eine weitere Nutzung Ihres Kontos/Ihrer Konten liegt insbesondere dann vor, wenn Sie
•    eine Überweisung tätigen (beleghaft, am SB-Terminal, telefonisch oder online)
•    Ihre girocard (Debitkarte) oder Mastercard/Visacard (Kreditkarte) am Geldautomaten oder beim bargeldlosen Bezahlen einsetzen
•    gegen einen Rechnungsabschluss nach dessen Zugang keine Einwendungen innerhalb von sechs Wochen erheben und dadurch den Rechnungsabschluss genehmigen. Machen Sie Ihre Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist.

Ihre Annahme akzeptieren wir bis spätestens 30.12.2022.

Mit Ihrer Annahme gelten die neuen Vereinbarungen (...) frühestens ab dem Monat nach Ihrer Zustimmung ...
Sofern Sie sich endgültig gegen eine Fortführung Ihrer Geschäftsbeziehung mit uns entscheiden und Ihr Konto nicht mehr nutzen wollen, teilen Sie uns dies sowie eine Kontoverbindung (...)"

Dies stufte das LG Hannover als rechtswidrig ein, denn nach der BGH-Rechtsprechung sei eine explizite Willenserklärung des Verbrauchers notwendig:

 

"Die von der Beklagten mit Schreiben (...) angekündigte Auslegung des Verhaltens ihrer Kunden verstößt (...) gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

aa. Der BGH hat mit Urteil vom 27.04.2021, a.a.O. (unter Rn. 21 - 30, juris) ausgeführt
"(...) Nr. 1 (2) AGB weicht von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, §311 Abs. 1, §§145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. (...)"

bb. Diese Wertungen treffen allesamt auch auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 20.09,2022 erklärte Absicht zu, eine unter Nr. 2 und der Überschrift „Konkludentes Handeln“ (zudem nicht einmal abschließende, sondern lediglich beispielhaft beschriebene) Nutzung des Kontos als Zustimmungserklärung auszulegen.

Die dadurch (bloß unterstellte) konkludente Zustimmung weicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und die Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung ist nicht widerlegt, wenn dem Kunden als Verbraucher die Last auferlegt wird, der Vertragsänderung widersprechen zu müssen.

Bleibt er dagegen in diesem Sinne einer ausdrücklichen Zustimmung schlicht untätig und nutzt er lediglich sein Konto durch die Inanspruchnahme vertraglich geschuldeter Leistungen wie gewohnt weiter, geht die Beklagte von einer konkludenten Zustimmung auch in den Fällen aus, in denen der Verbraucher eine solche Zustimmung bislang gerade nicht erteilt hat und auch nicht erteilen will. (...)"

Und weiter:

"Soweit die Beklagte weiter darauf hinweist, dass es den Kunden möglich sei, der Änderung zu widersprechen und dennoch die Geschäftsverbindung weiter zu nutzen, kommt es darauf nicht an, weil die unangemessene Benachteiligung nach Vorgesagtem bereits darin liegt, widersprechen zu müssen."

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