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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Kiel: Brillen-Online-Werbung "Immer in erstklassiger Optiker-Qualität" wettbewerbswidrig

Die Online-Werbeaussage "Immer in erstklassiger Optiker-Qualität" ist unter gewissen Umständen wettbewerbswidrig, so das LG Kiel <link http: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de jportal portal t unk page _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.10.2012 - Az.: 16 O 20/11).

Die Beklagte bewarb ihre Brillen online mit der Aussage:

"Immer in erstklassiger Optiker-Qualität"

Diese Werbung bezog sich auf sogenannte Korrektionsbrillen. Dabei handelt es sich um Brillen, die regelmäßig nur auf der Grundlage der aus einem Brillenpass ersichtlichen Refraktionswerte (Sphäre, Zylinder, Achslage) des Kunden und des Pupillenabstands hergestellt werden.

Bei einer solchen Anfertigung sei jedoch nicht gewährleistet, dass immer und ausnahmslos die beste Brillen-Qualität zugrunde liege.

Um das bestmöglichste Ergebnis zu erzielen, sei es zwingend notwendig, dass eine individuelle Anpassung an die unsymmetrische Anatomie der Augenbrauen, der Nase, der Ohren, der Schläfe und der Gesichttopographie erfolge. Diese könne bei derartigen Korrektionsbrillen, die online versendet würden, nicht geschehen.

Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen die Brille unverträglich sei und somit eben keine "erstklassige Optiker-Qualität" erziele. Daher sei die Werbeaussage der Beklagten irreführend und somit wettbewerbswidrig.

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