Ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoß gegen die impressumsrechtlichen Regelungen ist aufzuheben, wenn keine genauen Angaben erfolgen, aus welchen Gründen eine juristische Person für den Verstoß verantwortlich ist <link http: www.online-und-recht.de urteile bussgeldbescheid-wegen-impressumspflichtverstoss-muss-konkrete-angaben-enthalten-11-owi-19-js-6029-11-amtsgericht-tuebingen-20110819.html _blank external-link-new-window>(AG Tübingen, Beschl. v. 19.08.2011 - Az.: 11 OWI 19 Js 6029/11).
Gegen die Beschuldigte erging ein Bußgeldbescheid wegen Nichteinhaltung der impressumsrechtlichen Vorschriften.
Das Gericht hob den Bescheid auf.
Er genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn es seien keine ausreichenden Feststellungen zu vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und dazu getroffen worden, aufgrund welcher Umstände diese der Beschuldigten zuzurechnen seien.
Es werde lediglich die Pflichtverletzung geschildert. Konkret handelnde natürliche Personen und deren unternehmensinterne Funktion seien nicht geschildert worden.
Dies sei nicht ausreichend. Daher sei die Verwarnung aufzuheben.