Google Flights handelt irreführend, bei Flügen mit Emissionsangaben zu werben, ohne in ausreichender Form darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Informationen um bloße Schätzungen handelt (LG Berlin II, Urt. v. 25.03.2025 - Az.: 15 O 349/24).
Bei der Darstellung von Flügen warb Google Flights mit Emissionseinsparungen, etwa durch Hinweise wie “30 % weniger Emissionen“ oder durch optisch hervorgehobene Darstellungen.
Dadurch entstand bei den Verbrauchern der Eindruck, dass bestimmte Flüge deutlich klimafreundlicher waren als andere. Tatsächlich basierten die Werte jedoch auf Schätzungen oder Berechnungen, die für Verbraucher weder nachvollziehbar noch überprüfbar waren. Google erläuterte nicht, auf welcher Berechnungsgrundlage die Werte beruhten.
Das LG Berlin stufte diese Werbung als irreführend ein.
Die Angaben seien für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend verständlich und konkret. Ohne eine klare Erläuterung, wie die Einsparwerte zustande kämen, könnten Nutzer die Aussagekraft der Hinweise nicht beurteilen.
Damit bestünde die Gefahr, dass sie bei der Flugbuchung in die Irre geführt würden. Zum Beispiel könnten sie annehmen, sie entschieden sich für einen klimafreundlicheren Flug.
Werbung mit Umweltaspekten müsse besonders transparent und nachvollziehbar sein, um keine Fehlvorstellungen hervorzurufen:
"Die Beklagte täuscht Verbraucher durch die Darstellung verminderter Emissionen, beispielsweise auf dem Flug von Frankfurt nach Paris am 19. März 2024 um 06:40, mit der Angabe „-31 % Emission“.
Zur Vermeidung einer Täuschung wäre ein unmissverständlicher und sofort wahrnehmbarer Hinweis darauf erforderlich gewesen, dass es sich bei der Angabe der Emissionen oder der Emissionsersparnis lediglich um einen Schätzwert handelt. Alleine die Beifügung des Wortes „geschätzt“ vor der Angabe der Emissionsersparnis wäre wohl bereits ausreichend, um hinreichend und unmissverständlich auf die beschränkte Aussagekraft der Angaben hinzuweisen."
Und weiter:
"Die Angabe von CO2-Äquivalenten ist vielmehr ein Bestandteil der eigenen Dienstleistung beim Vergleich verschiedener Flüge. Zwar werden die Fluggesellschaften durch die Suchmaschine der Beklagten sichtbar, was absatzfördernde Wirkung haben kann. Auf der anderen Seite sollen die Fluggesellschaften nach möglichst objektiven Kriterien miteinander verglichen werden.
Außerdem werden gerade nicht gegen monetäre Vorteile günstigere Suchergebnisse versprochen.
Suchergebnisse können auch negative Wirkung haben, insbesondere wenn man im Vergleich zur Konkurrenz teurer ist oder einen höheren CO2 Ausstoß prognostiziert bekommt.
Auch eine Eigenwerbung liegt in den Angaben nicht. Es handelt sich bei dem Vergleich nicht um die Bewerbung eines Angebots der Beklagten, sondern um ihr Angebot selbst."