Dashcam-Videos auf YouTubes müssen entsprechend verpixelt werden, wenn personenbezogene Daten (z.B. Menschen oder KfZ-Schilder) zu sehen sind. Unverhältnismäßig ist es hingegen, wenn die Datenschutzbehörde fordert, dass der Dashcam-Betreiber bei den eigentlichen Aufnahmen entsprechende Informationspflichten treffen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn hierüber auf dem eigentlichen YouTube-Channel informiert wird (VG Schleswig, Urt. v. 07.08.2024 - Az.: 8 A 159/20).
Der Kläger war YouTuber und veröffentlichte Dashcam-Video auf der Online-Plattform. Die von ihm aufgenommenen Aufzeichnungen publizierte er unverpixelt.
Die zuständige Datenschutzbehörde erließ darauf eine entsprechende Ordnung. Zum einen sollte er danach alle erkennbaren personenbezogenen Informationen anonymisieren. Zum anderen wollte das Amt, dass der Kläger bei den Aufzeichnungen selbst bestimmten Informationspflichten nachkam: Er soll darüber informieren, Filmaufnahmen für YouTube erstellt würden, wer der Verantwortlicher, seine Kontaktdaten und welche berechtigten Interessen verfolgt würden.
Der Kläger wehrte sich vor Gericht gegen diese behördliche Maßnahme.
1. Nur verpixelte Veröffentlichung:
Die amtliche Verpflichtung hinsichtlich der Verpixelung erklärte das Gericht für wirksam.
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege:
"Das Veröffentlichen von Aufnahmen, bei denen Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden und Kraftfahrzeug-Kennzeichen gelesen werden können, stellt eine rechtswidrige Datenverarbeitung dar. (…)
Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt daher unter den Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht (…). Auch Kraftfahrzeug-Kennzeichen stellen personenbezogene Daten dar, weil sie einem Halter und gegebenenfalls auch einem Fahrer zurechenbar sind (…).
Im öffentlichen Straßenverkehr können betroffene Personen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie nicht gefilmt werden. Da vorliegend nichts dafür spricht, von diesem Grundsatz abzuweichen, führt auch dies zu einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Personen.
Diese Wertung muss erst Recht für Kraftfahrzeug-Kennzeichen gelten. Es mag für den Kläger zusätzlichen Aufwand bedeuten, die Kennzeichen etwa durch eine Verpixelung zu anonymisieren. Im Übrigen werden die Aufnahmen der Straßenlandschaften durch die Anonymisierung der Kennzeichen jedoch nur sehr geringfügig verändert, so dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG der Halter beziehungsweise Fahrer der gefilmten Kraftfahrzeuge überwiegt."
2. Informationen auf YouTube-Channel ausreichend:
Für rechtswidrig erklärte das Gericht hingegen die behördliche Auflage, direkt bei den Videoaufnahmen den Informationspflichten nachzukommen.
Eine solche Verpflichtung sei nicht praktikabel. Es sei ausreichend, wenn diese Informationen auf einer Website abrufbar seien:
"Der Kläger ist ausgehend von diesen Maßstäben nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO verpflichtet, der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung die berechtigten Interessen mitzuteilen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO beruht.
Der Kläger hat sich vorliegend insbesondere auf seine Kunstfreiheit und seine Berufsfreiheit und damit auf berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO berufen.
Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO erfolgt die Übermittlung der Informationen schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Jedenfalls über seine berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO kann der Kläger auch in der von ihm gewählten Form informieren, dass sich auf dem Kraftfahrzeug ein Hinweis auf seine Website befindet, auf der dann wiederum die erforderlichen Informationen nachzulesen sind. Insoweit ist ein Medienbruch zulässig (…). Gewisse Verarbeitungssituationen lassen es schlichtweg nicht zu, sämtliche Transparenzinformationen unmittelbar zur Verfügung zu stellen (…).
So ist auch hier zu berücksichtigen, dass beim Vorbeifahren eines Kraftfahrzeuges nur in begrenztem Umfang auf dem Kraftfahrzeug angebrachte Informationen von den betroffenen Personen wahrgenommen werden können und diese deshalb auf die essentiellen Informationen beschränkt werden müssen. Dazu zählen die berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO nicht.
Hier ist es ausreichend, wenn die betroffenen Personen die Informationen auf Sekundärebene über eine Website abrufen können."