Es ist datenschutzwidrig, mittels Dashcam Aufzeichnungen von Personen zum Nachweis mutmaßlicher Ordnungswidrigkeiten anzufertigen <link http: www.datenschutz.eu urteile dashcam-aufzeichnungen-zum-nachweis-mutmasslicher-ordnungswidrigkeiten-datenschutzwidrig-oberlandesgericht-celle-20171004 _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Beschl. v. 04.10.2017 - Az.: 3 Ss (OWi) 163/17).
Der Beschuldigte war in der Öffentlichkeit als "Knöllchen-Horst" bekannt. In etwa 56.000 Fällen dokumentierte er Verstöße gegen Straßenverkehrsordnung und brachte diese zur Anzeige. In der Vergangenheit hatte er Fotografien oder Videoaufzeichnungen angefertigt und sich ergänzend als Zeuge zur Verfügung gestellt.
Seit dem Jahr 2014 stattete der Betroffene sein Fahrzeug mit zwei Dash-Cams aus (eine vorne, eine hinten). Diese Kameras waren sowohl fernbedienbar als auch in der Lage, mittels eingebauter Infrarotsensoren Aufnahmen selbst in der Dunkelheit zu fertigen. Die Anlage ermöglichte zudem sowohl die Aufnahme von Einzelbildern als auch von Videos und war mit einem GPS ausgestattet, mit welchem satellitenbasiert u.a. die gefahrene Geschwindigkeit als auch der genaue Standort bestimmt werden konnte.
Die Behörde sah hierin eine Datenschutzverletzung und verhängte ein entsprechendes Bußgeld. Gegen diese Maßnahme wehrte sich nun der Beschuldigte.
Das OLG Celle bejahte eine Datenschutzverletzung und bestätigte die verhängte Geldbuße iHv. 250,- EUR.
Eine Privatperson sei nicht berechtigt, Dashcams zum Nachweis mutmaßlicher Ordnungswidrigkeiten anzufertigen. Hierin liege keine Wahrnehmung berechtigter Interessen.
Der Beschuldigte spiele sich vielmehr zum Sachwalter öffentlicher Belange auf. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten liege die Entscheidung, ob eine Ahndung erfolge, allein in staatlichen und nicht in privaten Händen. Der Einsatz der Kameras sei daher nicht gerechtfertigt, sodass eine Datenschutzverletzung anzunehmen sei.