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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Datenbankrecht von "autoscout24.de" nicht durch "AUTOBINGOOO"-Software verletzt

Die Software der Automobil-Online-Börse "AUTOBINGOOO" verletzt nicht die Datenbankrechte von "autoscout24.de" <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-rechtsverletzung-der-auto-online-boerse-autobingooo-an-autoscout24-de-i-zr-159-10-bundesgerichtshof--20110622.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 22.06.2011 - Az.: I ZR 159/10).

Bei der Klägerin handelte es sich um die Online-Automobilbörse "austoscout24.de". Auf der Internetseite konnten Verkaufsanzeigen für Kraftfahrzeuge eingestellt werden. Die Suchergebnisse erhielt der Nutzer, wenn er über eine Eingabemaske seine Suchkriterien angegeben hatte.

Die Beklagte bot die Software "AUTOBINGOOO" an, mittels derer die Daten mehrerer Online-Autobörsen gleichzeitig ausgelesen werden konnten. Über bestimmte Voreinstellungen zu Zeitintervallen und Suchkriterien wurden die Ergebnisse dem User angezeigt.

Die Klägerin war der Auffassung, dass ihre Datenbank unzulässigerweise vervielfältigt und ihre Rechte daran verletzt würden. Sie begehrte daher Unterlassung.

Die BGH-Richter verneinten einen Anspruch.

Die Datenbankrechte der Klägerin seien nicht verletzt.

Zwar handle es sich bei den online abrufbaren Informationen unzweifelhaft um eine urheberrechtlich geschützte Datenbank. Eine Rechtsverletzung finde aber nur dann statt, wenn ein wesentlicher Teil vervielfältigt werde.

Dabei sei nicht auf die Gesamtheit aller User abzustellen, sondern vielmehr sei nur relevant, in welchem Umfang der einzelne Nutzer die Datenbank verwende.

Und dieses Zugreifen durch den einzelnen Verwender geschehe grundsätzlich nicht in einem solchen Umfang, dass wesentliche Teile der Datenbank kopiert würden. Vielmehr würde immer nur ein unerheblicher Bereich ausgelesen.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn beabsichtigt unwesentliche Teile in einem solchen Umfang abgerufen würden, dass wiederum ein wesentlicher Bestandteil der Datenbank genutzt werde. Hierfür sei jedoch erforderlich, dass der Nutzer gezielt die einzelnen Vervielfältigungen abrufe, um sie später wieder zu einer Gesamheit zusammenzufügen.

 

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