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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: "denkbestattungen.de" und Marke "Denk" verwechslungsfähig

Nach Ansicht des LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile markeninhaber-von-denk-kann-domain-denkbestattungen-de-untersagen-312-o-546-08-landgericht-hamburg-20090303.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.03.2009 - Az.: 312 O 546/08) kann der Markeninhaber des Kennzeichens "Denk" die Verwendung der Domain "denkbestattungen.de" untersagen.

Beide Parteien waren Bestattungsunternehmen. Das Geschäft der Klägerin existierte seit über 150 Jahren und hatte im gesamten Bundesgebiet Niederlassungen. Auf die Klägerin war auch die Wort-Bildmarke "Denk" eingetragen.

Die Beklagte nutzte die Domains "denkbestattungen.de" und "bestattungendenke.de". Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte verletze ihre Rechte durch den Domain-Gebrauch.

Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht.

Die von der Beklagten verwendete Domains seien der geschützten Wort-Bildmarke der Klägerin sehr ähnlich. Beide Bezeichnungen würden von dem Bestandteil "Denk" geprägt und seien dadurch verwechslungsfähig. Dies werde vor allem dadurch verstärkt, dass beide Unternehmen im Bereich der Bestattungen tätig seien.

Zwar könne der Beklagten nicht grundsätzlich verboten werden ihren Familiennamen im Unternehmensnamen zu führen. Es müsse aber Rücksicht darauf genommen werden auf das von der Klägerin verwendete Kennzeichen. Verwechslungen müssten soweit wie möglich vermieden werden.

Dies gesschehe nicht dadurch, dass die Beklagte lediglich den Namen mit dem Wort Bestattungen kombiniere. Ihr könne jedenfalls zugemutet werden, zusätzlich den Vornamen hinzuzufügen.

 

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