Die Bezeichnung "Deutsches Institut für Menschenrechte" ist nicht als Marke eintragbar. Dies gilt unabhängig davon, für welchen Waren- und Dienstleistungs-Bereich sie angemeldet wird. Derartigen Instituten fehlt jegliche Unterscheidungskraft <link http: www.online-und-recht.de urteile deutsches-institut-fuer-menschenrechte-grundsaetzlich-nicht-als-marke-eintragbar-24-w-pat-43-10-bundespatentgericht--20110722.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 22.07.2011 - Az.: 24 W (pat) 43/10).
Der Kläger begehrte die Eintragung der Bezeichnung "Deutsches Institut für Menschenrechte" als Marke für eine Vielzahl von Bereichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Eintragung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurück.
Das BPatG bestätigte die Rechtsauffassung des DPMA.
Es führte in seiner Begründung aus, dass die von dem Kläger gewählte Bezeichnung grundsätzlich nicht die erforderliche Unterscheidungskraft besitze. Dies gelte für alle Institute und nationale Einrichtungen, auch unabhängig davon, für welchen Bereich der Anmelder seine Waren und Dienstleistungen auswähle.
erartige Institute und Einrichtungen seien immer unmittelbar beschreibend, so dass der durchschnittliche Verbraucher auch nur den beschreibenden Sinngehalt erkenne und nicht einen betrieblichen Herkunftsnachweis.