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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Domain-Registrar muss wegen DSGVO Daten zu Tech-C und Admin-C nicht mehr speichern

Aufgrund der vor kurzem in Kraft getretenen DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) kann ein Registrar nicht verpflichtet werden, die Informationen zum Tech-C und Admin-C zu speichern (OLG Köln, Beschl. v. 01.08.2018 - Az.: 19 W 32/18).

Die Internet-Verwaltung ICANN hatte versucht, gegen einen deutschen Registrar, die EPAG Domainservices GmbH, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, damit das Unternehmen auch weiterhin die besagten Daten erhebt. Die EPAG Domainservices GmbH hatte unter Hinweis auf die seit kurzem in Kraft getretene DSGVO die Speicherung abgelehnt und sich dabei darauf berufen, dass laut Vertrag sich die Parteien ausdrücklich an geltendes Recht halten müssten.

ICANN sah dies anders und berief sich auf die geschlossene vertragliche Vereinbarung, wonach die Antragsgegnerin ausdrücklich verpflichtet sei, Tech-C und Admin-C zu erheben.

Das LG Bonn  (Beschl. v.  29.05.2018 - Az.: 10 O 171/18)  in der ersten Instanz lehnte den Anspruch ab, da nicht ersichtlich sei, dass die Erhebung dieser beiden Informationen zwingend erforderlich sei. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass für die Fälle der Rechtsverfolgung (z.B. bei rechtswidrigen Domain-Inhalten) neben dem Domain-Inhaber auch die Daten zum Tech-C und Admin-C notwendig seien.

Dieser Ansicht schloss sich nun auch das OLG Köln in der Beschwerdeinstanz an.

Dabei stellen die OLG-Richter vor allem auf den Umstand ab, dass bereits in der Vergangenheit es nicht zwingend erforderlich gewesen war, diese Informationen anzugeben:

"Wie hierzu vom Landgericht zutreffend ausgeführt, macht bereits der Umstand, dass die Erhebung von Kontaktdaten zu den Kategorien Tech-C und Admin-C auch in der Vergangenheit stets lediglich auf freiwilliger Basis geschehen ist, da der Registrant hier Eintragungen vornehmen konnte, aber nicht musste, deutlich, dass die Erhebung für die Zwecke der Antragstellerin nicht zwingend erforderlich ist. 

Sofern die Antragstellerin insoweit einwendet, dass es beim Auftreten von missbräuchlichen Handlungen (etwa Online-Betrug) möglicherweise - wenn die Daten des Tech-C sowie des Admin-C nicht vorliegen - zu Verzögerungen bei der Kontaktaufnahme kommen könne und somit die effektive Bekämpfung von Missbrauch erschwert werden würde, rechtfertigt dies keine andere Sichtweise. 

Unabhängig davon, dass alleine die abstrakte Gefahr von Verzögerungen bei einer im Missbrauchsfall erforderlichen Kontaktaufnahme nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung rechtfertigen kann, hat die Antragsgegnerin zudem insoweit auch von der Antragstellerin unbestritten vorgetragen, dass bisherige Praxiserfahrungen dies nicht bestätigen würden. Da demgemäß wesentliche Nachteile durch den Nichterlass der einstweiligen Verfügung für die Antragstellerin nicht ersichtlich sind, ist die Antragstellerin zur Durchsetzung der von ihr geltend gemachten Rechte auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen."

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