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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Ein Medikament, das bei jedem Zehnten Nebenwirkungen hervorruft, ist nicht "hervorragend verträglich"

Das OLG Hamburg hat festgestellt <link http: heilmittel-und-recht.de urteile reklame-hervorragende-vertraeglichkeit-bei-haeufigen-nebenwirkungen-irrefuehrend-3-u-102-09-oberlandesgericht-hamburg-20100128.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.01.2010 - Az.: 3 U 102/09), dass ein Medikament, das zum Teil bei jedem zehnten Patienten Nebenwirkungen hervorruft, nicht mit dem Slogan: "hervorragende lokale Verträglichkeit" beworben werden darf.

Bei den Parteien handelte es sich um Unternehmen, die Arzneimittel zur Behandlung der Augenkrankheit "grüner Star" vertrieben.

Nach den Fachinformationen des Präparats der Antragsgegnerin kommt es bei mehr als 10% der Patienten zu Nebenwirkungen, wie z.B. Augenbrennen und Stechen. Darüber hinaus treten bei 1% bis 10 % der Patienten Nebenwirkungen wie verschwommenes Sehen oder Hornhauterosionen auf.

Trotz der Angaben in der Fachinformation bewarb die Antragsgegnerin ihr Produkt mit der Aussage:

"hervorragende lokale Verträglichkeit"

Hierin sah die Antragstellerin eine Irreführung der von der Werbung angesprochenen Ärzte und Patienten.

Ihrer Auffassung nach sei der Werbeslogan dahingehend zu verstehen, dass Nebenwirkungen gar nicht oder allenfalls sehr selten auftreten würden. Hiervon könne aber aufgrund der Häufigkeit der Nebenwirkungen nicht die Rede sein.

Die Antragsgegnerin vertrat die Ansicht, dass eine Irreführung nicht vorliege, da am Markt vergleichbare Präparate ähnlich beworben würden, obwohl bei diesen noch häufiger Nebenwirkungen auftreten würden. Außerdem seien die Nebenwirkungen gemessen an der Tatsache, dass Patienten mit einem "grünen Star" Medikamente einnehmen müssten, noch gering.

Die Richter gaben der Antragstellerin Recht.

Ein Großteil der angesprochenen Ärzte und Patienten würden die Werbung derart verstehen, dass das Präparat beinahe frei von Nebenwirkungen ist. Die Werbung für Arzneimittel unterliege des Weiteren strengen Voraussetzungen, da die Gesundheit in besonderem Maße schützenswert sei.

Vor diesem Hintergrund sei die Werbeaussage aufgrund der Häufigkeit der Nebenwirkungen erst Recht irreführend.

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