Der Ticket-Anbieter Eventim darf keine manipulativen Elemente einsetzen, um Nutzer zu veranlassen, Tickets zu versichern. Es handelt sich um verbotene Designs ("Dark Patterns") iSd. Art. 25 Abs.1 DSA (OLG Bamberg, Urt. v. 05.02.2025 - Az.: 3 UKI 11/24e).
Dier Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen den Ticketverkäufer Eventim.
Auf dessen Webseite wurde beim Ticketkauf eine kostenpflichtige Versicherung mit angeboten.
Nutzer, die diese Versicherung nicht auswählten und auf “Weiter zur Kasse” klickten, bekamen ein neues Fenster mit einer Empfehlung zur Versicherung angezeigt:
“Wir empfehlen eine Ticketversicherung
Sichere Dich durch den Abschluss einer Ticketversicherung für (…) ab (…)."
Der Button, den der User dann anklicken musste, war mit dem Text beschriftet:
“Ich trage das volle Risiko”
Das OLG Bamberg bewertete diese Ausgestaltung als Fall von manipulativen Designs ("Dark Patterns"), die nach Art. 25 Abs.1 DSA verboten seien.
Zwar sei eine einmalige Nachfrage nach einer Entscheidung zulässig. Im vorliegenden Fall sei aber durch die Kombination von auffälliger Farbgestaltung, der wiederholten Nachfrage und dem suggestiven Text ("Ich trage das volle Risiko") eine unzulässige Beeinflussung gegeben.
Die Gestaltung könne beim durchschnittlichen Nutzer Angst erzeugen und zu einer Entscheidung führen, die er sonst nicht getroffen hätte. Dadurch werde die Entscheidungsfreiheit spürbar beeinträchtigt.
"Die Beklagte nutzt sowohl die wiederholte Anfrage als auch die visuelle Gestaltung dazu, um den Nutzer zum Abschluss einer Ticketversicherung zu bewegen. Dies mag, isoliert betrachtet, aus den vorstehenden Gründen bei einem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen Nutzer trotz Verwirklichung zweier Regelbeispiele noch nicht als „maßgebliche“ Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit einzuordnen sein.
Im Zusammenhang mit dem ebenfalls bereits erwähnten, mit der Ablehnung der Versicherung einhergehenden Text auf dem Auswahlbutton „ich trage das volle Risiko“ ist diese Schwelle jedoch überschritten. Der Text bewirkt zwar eine erhöhte Aufmerksamkeit. Diese wird jedoch dadurch hervorgerufen, dass hiermit ein Szenario aufgebaut wird, das Angst vor einem Totalverlust des Kaufpreises erzeugt und auf den durchschnittlichen Nutzer bedrohend wirkt. Außerdem wird dem durchschnittlichen Nutzer nahegebracht, dass er das Verlustrisiko sogar bei Umständen trägt, die nicht in seiner Sphäre liegen."
Und weiter:
"Denn mit der Formulierung „das volle Risiko“ verbindet der durchschnittliche Verbraucher die Vorstellung, dass er ohne Abschluss der Versicherung nunmehr den Verlust des Kaufpreises hinnehmen muss, wenn ein Besuch des Konzerts, gleich aus welchen Gründen, scheitert.
Dass dies gerade bei einer Absage des Konzerts durch den Veranstalter nicht der Gesetzeslage entspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Insoweit liegt eine Irreführung des Nutzers vor, die dazu führt, dass die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist, weshalb die Gestaltung der Webseite gegen Art. 25 Abs. 1 DSA verstößt."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.