Der BGH legt dem EuGH die Frage vor, ob ein Unternehmen mit der Aussage "kostenlos" auch dann werben darf, wenn zwar keine Entgelte anfallen, aber personenbezogene Daten preisgegeben werden müssen (BGH, Beschluss v. 25.09.2025 - Az.: I ZR 11/20).
Ein Verbraucherverband verklagte Facebook, weil auf der Webseite 2015 die Aussage stand:
“Facebook ist und bleibt kostenlos”.
Der Verband meinte, das sei irreführend. Denn Nutzer würden ihre persönlichen Daten preisgeben, die Facebook für Werbung nutze. Dabei handle es sich um eine Form der Gegenleistung, sodass in Wahrheit gar keine kostenlose Leistung vorliege.
Der BGH hat diese Frage nun dem EuGH vorgelegt:
"Erfasst der Begriff der "Kosten" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken?"