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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Fehlende WLAN-Tauglichkeit ist bei Software verkehrswesentliche Eigenschaft

Die Tatsache, dass eine Software nur mit kabelgebundener Verbindung funktioniert, ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft.

Setzt eine Software eine kabelgebundene Verbindung voraus und ist über WLAN nicht funktionsfähig, so handelt es sich dabei um eine verkehrswesentliche Eigenschaft (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.02.2024 - Az.: 10 U 70/23).

Die Beklagte erwarb bei der Klägerin eine Software. Als sich später herausstellte, dass das Produkt nicht WLAN-tauglich war, erklärte sie die Anfechtung des Vertrages.

Die Klägerin argumentierte, dass die Käuferin sich hätte besser informieren müssen.

Das OLG Düsseldorf war der Ansicht, dass die Beklagte den Kontrakt wirksam angefochten hatte, da sie im Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, nämlich die kabellose Nutzung, gewesen sei:

"Entgegen des von der Berufung zu der Frage der verkehrswesentlichen Eigenschaften ihrer Software eingenommenen Standpunktes handelt es sich bei den Voraussetzungen, die das System des Kunden erfüllen muss, damit die Software der Klägerin genutzt werden kann, auch um eine Eigenschaft der Software. 

Das folgt ganz zwanglos aus der Tatsache, dass es eine Vielzahl von Softwaren gibt, die auch per WLAN genutzt werden können. Nicht das Netzwerk bestimmt, ob eine bestimmte Software genutzt werden kann, sondern umgekehrt bestimmt die Software, welche Anforderungen sie an die Umgebung richtet, in der sie genutzt werden kann.

Der bei der Beklagten vorhandene Irrtum, dass sie die an sie zu überlassende Software über das bei ihr vorhandene kabellose Netzwerk nutzen und die verschiedenen Arbeitsplätze verbinden kann, ist auch ein Irrtum über eine als verkehrswesentlich einzustufende Eigenschaft der Software. Entscheidend für die Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft ist, ob der Erklärende sie in irgendeiner Weise - und sei es auch nur konkludent - dem Vertrag (erkennbar) zugrunde gelegt hat (…).

Auch hier ist die Beklagte bei dem Abschluss des Vertrages in einer für die Klägerin erkennbaren Weise davon ausgegangen, dass sie die Software der Klägerin in dem bei ihr vorhandenen kabellosen System nutzen kann. So hat unstreitig vor Vertragsschluss eine Präsentation der Software in den Räumlichkeiten der Beklagten stattgefunden, ohne dass - was ebenfalls unstreitig ist - über das in den Räumlichkeiten vorhandene Netzwerk gesprochen worden ist. 

Weder hat die Klägerin einen Hinweis dazu erteilt, noch hat sich die Beklagte aufgrund der geführten Gespräche zu einer Nachfrage veranlasst gesehen. Thematisiert wurde allein die von der Beklagten gestellte Frage der Nutzungsmöglichkeit auf der Baustelle mit einem mobilen Endgerät. Diese Gesamtumstände rechtfertigen den Rückschluss, dass die Beklagte in einer für die Klägerin erkennbaren Weise davon ausgegangen ist, zur Nutzung der Software der Klägerin nur den Vertrag abschließen zu müssen, ohne zusätzlichen Aufwand zu haben, ohne eine LAN-Verbindung in ihren Räumlichkeiten mit weiterem, ggfs. nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand installieren lassen zu müssen."

Auch aus den AGB und der Leistungsbeschreibung habe sich nichts anderes ergeben.

"Die Beklagte war nach dem Inhalt des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages nicht dazu verpflichtet, ihrerseits dafür Sorge zu tragen, dass sie die Systemvoraussetzungen erfüllt. 

So wird auf Seite 3 des Vertrages unter der blau hinterlegten Überschrift "Leistungsbeschreibung" auf die - ausdrücklich als vollständig bezeichnete - Leistungsbeschreibung unter www....... verwiesen. Unter dieser URL findet sich eine Darstellung der verschiedenen von der Klägerin angebotenen Module, jeweils zu öffnen über das Anklicken eines Plus-Zeichens. Die Systemvoraussetzungen sind an dieser Stelle nicht unmittelbar dargestellt.

Ist aber dem Wortlaut des Vertrages nach nur die über die vorgenannte URL abrufbare Leistungsbeschreibung zum Vertragsgegenstand gemacht worden und werden dort keine Mitwirkungspflichten der Beklagten vorgegeben, sind solche auch nicht zum Vertragsgegenstand gemacht worden. (…)

Werden zudem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in die Betrachtung einbezogen und bei der Bestimmung der den Vertragsparteien vertraglich auferlegten Pflichten berücksichtigt, begründen auch diese keine Vertragspflicht der Beklagten, ein LAN-Netzwerk bereit zu halten.

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