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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Frankfurt a.M.: Fehlender Mindestinhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung = kein Ersatz der Abmahnkosten

Fehlt in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der gesetzlich geforderte Mindestinhalt, muss der Abmahner die Anwaltskosten des Abgemahnten zahlen.

Enthält eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht den vorgeschriebenen Mindestinhalt, hat der Abmahner keinen Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnkosten. Im Gegenteil, er muss der abgemahnten Gegenseite vielmehr deren Rechtsanwaltsgebühren erstatten (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.07.2025 - Az.: 2-06 O 116/25).

Zwei Betreiber von regionalen Online-Nachrichtenportale gerieten in Streit. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen einer falschen Werbeaussage ab.

In der anwaltlichen Abmahnung hieß es u.a. wie folgt:

"(…) in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass uns die (…) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beauftragt hat. (…)

Unsere Mandantschaft ist auch berechtigt, Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 3, 5 UWG geltend zu machen, da sie als Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, § 8 Abs. 3 UWG. Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Unsere Mandantin bietet ebenfalls wie Sie Online-Nachtrichten [sic] an, die sich an dieselbe Region richtet und sie konkurrieren um die Aufmerksamkeit der Lesenden."

Der Beklagte verteidigte sich gegen die Abmahnung und forderte die Erstattung seiner Anwaltskosten. Seiner Ansicht nach entsprach die Abmahnung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 13 Abs.2 UWG und lege nicht ausreichend die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung dar.

Das LG Frankfurt a.M. folgte dieser Argumentation und lehnte den Ausgleich der klägerischen Abmahnkosten ab. Zugleich verurteilte das Gericht den Abmahner zu Erstattung der Anwaltskosten des Beklagten.

Laut Gesetz müsse eine Abmahnung Angaben dazu enthalten, in welchem Umfang die abmahnende Partei selbst geschäftlich tätig sei. 

Diese Informationen fehlten in der vorliegenden Abmahnung vollständig. 

Die Klägerin habe lediglich angegeben, dass sie  ein Nachrichtenportal betreibe, ohne konkrete Daten zu liefern. So hätte sie beispielsweise angeben können, wie lange sie am Markt tätig sei oder wie viele Besucher ihre Seite habe.

Zwar sei die Klägerin nicht verpflichtet, sensible Unternehmensdaten wie Umsatzzahlen preiszugeben. Die gemachten Angaben reichten jedoch nicht aus, da sie viel zu vage seien. 

Es bestünde daher keine Verpflichtung zur Übernahme der klägerischen Anwaltskosten. Vielmehr habe der Beklagte einen entsprechenden Ausgleichsanspruch.

"Der Klägerin ist zuzugeben, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dass sie sensible Unternehmensdaten wie z.B. konkrete Umsatzzahlen angeben muss. Auch kann sich bei einem Online-Nachrichtendienst die Frage stellen, welche Art von „Verkaufszahlen“ in einer Abmahnung angegeben werden können, um den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu entsprechen. 

Nichtsdestotrotz sind die extrem pauschalen Angaben der Klägerin nicht ausreichend. 

Es hätte der Klägerin oblegen, beispielsweise darzulegen, seit wann sie mit ihrem Angebot – ggf. durchgehend – am Markt ist, um der Anforderung „nicht nur gelegentlich“ zu genügen, ferner hätte die Klägerin zumindest die URL der Website ihres Online-Nachrichtendienst und eine grobe Anzahl der monatlichen Aufrufe der Website („mehr als [...] Aufrufe pro Monat/Jahr“) oder eine grobe Umsatzangabe („mehr als [...] € pro Monat bzw. Jahr) angeben können. 

Lediglich – wie hier in der Abmahnung gemäß Anlage K3 – darauf abzustellen, dass (angeblich) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliege, genügt den Anforderungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht."

Und weiter:

"Auf die Widerklage hin war die Klägerin zur Zahlung der vorgerichtlichen Verteidigungskosten zu verurteilen. 

Gemäß § 13 Abs. 5 UWG hat der Abmahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen u.a., soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Dies war hier der Fall. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen."

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