Ein fehlender Widerspruch gegen eine Lastschrift-Abbuchung ist keine konkludent erteilte Vertragsannahme durch den Verbraucher (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.09.2024 - Az.: 6 U 217/23).
Ein Verbraucher schloss online ein Zeitschrift-Abonnement von “Automotor und Sport” ab.
Nach der Bestellung erhielt er einen Telefonanruf, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er zusätzlich eine dreimonatige, kostenlose Test-Mitgliedschaft für eine Auslandskrankenversicherung und Reiserückholversicherung erhalte. Nach Ablauf dieses Zeitraums werde das dann fällige Entgelt vom Konto abgebucht, so die weitere Information.
Im 3. Jahr der Mitgliedschaft widersprach der Verbraucher der Lastschrift und teilte mit, keinen wirksamen Versicherungsvertrag eingegangen zu sein.
Die Beklagte teilte dem Kunden daraufhin schriftlich mit:
"„Die Testmitgliedschaft der Auslands-Kranken- und Rückholversicherung wurde weder widerrufen, noch gekündigt. Somit musste die (…) GmbH davon ausgehen, dass ein weiterer Auslands-, Kranken- und Rücksicherungsschutz Ihrerseits gewünscht wird. (…)
Die Abbuchungen wurden durch Sie als Kontoinhaberin auch genehmigt. Ein Kontoinhaber ist einem unberechtigten Zugriff Fremder nicht schutzlos ausgesetzt. Ihm steht ein Widerspruchsrecht gegen die Abbuchung gegenüber seiner Bank zu … Dem Ende September 20222 erfolgten Lastschrifteinzug für den Mitgliedsbeitrag Oktober 2022 – September 2023 wurde Ihrerseits zu Unrecht widersprochen, weil Sie vergessen haben zu kündigen."
Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als wettbewerbswidrige Irreführung ein.
Die Beklagte täusche durch ihre schriftlichen Äußerungen den Verbraucher. Die Behauptung, der Verbraucher hättee durch Schweigen oder das Nicht-Widersprechen bei Abbuchungen einen Vertrag geschlossen, sei objektiv falsch. Denn Schweigen oder Nichthandeln stelle keine Zustimmung dar:
"Das Nichtzurückrufen der Abbuchungen kann nach der zutreffenden Überlegung des Landgerichts keinen konkludenten Vertragsschluss begründen.
So ist schon nicht sicher festzustellen, ob ein Kontoinhaber überhaupt von jeder seiner Kontobewegungen Kenntnis hat und diese regelmäßig überwacht.
Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin kommt es auch nicht darauf an, was der Zeuge durch sein Nichthandeln „wollte“, weshalb das Landgericht auch zu Recht davon abgesehen hat, den Zeugen zu vernehmen.
Im Recht der Willenserklärungen kommt es nämlich nicht auf das subjektiv Gewollte, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont an. Aus diesem betrachtet, kann die Nichtrückgabe einer Lastschrift ohne weitere Anzeichen nicht als
Willenserklärung für einen Vertragsschluss gesehen werden."