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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Formular mit mehreren Widerrufsbelehrungen wettbewerbsgemäß

Vereint ein Unternehmen in einem einzigen Dokument unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen, so ist dies wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und der Verbraucher leicht erkennen kann, welche Erklärung für ihn gilt <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 - Az.: 2 U 98/13).

Im vorliegenden Fall verwendete ein Unternehmer für verschiedene Vertragstypen (hier: Verbraucherdarlehen) ein einheitliches Dokument. In der Datei waren auch die unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen en block zusammengefasst.

Der Kläger sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da der Verbraucher durch das einheitliche Dokument irritiert werde und nicht wisse, welche Bestimmungen für ihn gelten würden.

Dies ließen die Stuttgarter Richter nicht gelten. Sie verneinten eine Wettbewerbsverletzung.

Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung sei ein derartiges "Baukastenformular" zwar im Belehrungsteil wesentlich umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthalte. Gleichwohl sei der Verbraucher durch jahrzehntelange Praxis an derartige Konstellationen gewöhnt. Der Kunde sei gewohnt, zwischen unterschiedlichen Verträgen in einem Dokument auszusuchen und durch Ankreuzen die für ihn relevante Variante auszusuchen.

Eine Irreführung sei daher nicht ersichtlich. Erforderlich für die Rechtmäßigkeit sei jedoch, dass die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen sind.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung betrifft noch die Rechtslage vor der Reform des Fernabsatzrechtes zum 13.06.2014. Gleichwohl kann sie gewinnbringend auf die aktuelle Situation angewendet werden.

Hält sich nämlich der Online-Unternehmer aktuell an die Gesetzesvorhaben, so muss er auf seiner Webseite parallel unterschiedliche Widerrufsbelehrungen präsentieren. Bislang war unklar, welche Anforderungen an diese Darstellung zu stellen waren. Die Entscheidung des OLG Stuttgart hilft hier nun: Präsentiert der Unternehmer die unterschiedlichen Fassungen seiner Widerrufsbelehrung auf einer Unterseite und erläutert deren unterschiedliche Anwendung jeweils in einem kurzen einführenden Satz, wird man mit Meinung der Stuttgarter Richter nur schwer einen Rechtsverstoß annehmen können.

Alternativ besteht natürlich für die neue Rechtslage die Möglichkeit, nur eine einzige (selbst entworfene) Widerrufsbelehrung zu verwenden. Von einer solchen Vorgehensweise - auch wenn dies derzeit marketingtechnisch öffentlich wiederholt vertreten wird - kann aus Gründen der Rechtssicherheit derzeit nur dringend abgeraten werden.

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