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Kategorie: Urheberrecht

EuGH: Gemeinfreie Werke können durch kreative Bearbeitung neuen Urheberrechtsschutz erlangen

Kritische Ausgaben gemeinfreier Werke genießen Schutz, wenn sie eigene kreative Entscheidungen und Persönlichkeit zeigen.

Ein eigentlich gemeinfreies Werk kann ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt sein, wenn es eigene, kreative Leistungen enthält (EuGH; Urt. v. 19.03.2026 - Az.: C-639/23).

Ein Professor erstellte eine kritische Ausgabe eines lateinischen Werks aus dem 18. Jahrhundert, das bereits gemeinfrei war, d. h., dessen urheberrechtlicher Schutz war schon abgelaufen. Grundlage für die neue Edition war ein wiederentdecktes Manuskript. Der Professor ergänzte den Text, nahm Korrekturen vor und versah ihn mit Kommentaren und wissenschaftlichen Anmerkungen. Nach seinem Tod nutzten ein Institut und eine Stiftung seine Fassung für eine neue zweisprachige Ausgabe. Dabei übernahmen sie den Text weitgehend und verwiesen nur in Fußnoten auf ihn. 

Die Erben des Professors klagten wegen Verletzung des Urheberrechts.

Der EuGH bejahte, dass auch nachträgliche Bearbeitungen von eigentlich gemeinfreien Werken urheberrechtlichen Schutz genießen können. Voraussetzung sei, dass eine eigene geistige Schöpfung vorhanden und klar identifizierbar sei.

Notwendig sei, dass der Urheber freie, kreative Entscheidungen treffe. Nicht geschützt seien Leistungen, die ausschließlich durch technische Vorgaben oder feste Regeln bestimmt seien.

Bei einer kritischen Ausgabe könne Originalität vorliegen, wenn der Herausgeber bei der Auswahl, Anordnung und Gestaltung des Textes eigene Entscheidungen treffe. Auch Kommentare, Anmerkungen und die Struktur der Ausgabe könnten Ausdruck persönlicher Kreativität sein. Entscheidend sei, ob sich darin die Persönlichkeit des Bearbeiters widerspiegele.

Zudem müsse das Werk klar und objektiv erkennbar sein. Eine kritische Ausgabe könne insgesamt ein schutzfähiges Werk darstellen, ohne dass jeder einzelne Teil gesondert betrachtet werden müsse.

Wichtig sei jedoch, dass sich der Schutz nur auf die eigene Leistung des Herausgebers beziehe. Das ursprüngliche, gemeinfreie Werk bleibe weiterhin frei nutzbar:

"…ist dahin auszulegen, dass

die kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks, deren Ziel darin besteht, den Text dieses Werks mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat wiederzugeben, als ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, sofern sie eine geistige Schöpfung ist, die die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, indem sie dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt, und mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifiziert werden kann."

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