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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: "Gemischter" SEO-Vertrag ist ein Dienstvertrag

Ein Online-Marketing-Vertrag, der die Themenbereiche Beratung, Suchmaschinenoptimierung Google Adwords, Affiliate-Marketing, Preissuchmaschinen und Webcontrolling zum Gegenstand hat, ist ein Dienstvertrag <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 16.01.2014 - Az.: 19 U 149/13).

In der Praxis streiten sich Kunde und SEO-Agentur häufig um die Frage, ob es sich um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt. Was genau sind die Unterschiede und die rechtlichen Konsequenzen daraus?

Dies soll die nachfolgende Tabelle kurz skizzieren:

Werkvertragsrecht
Dienstvertragsrecht

Vergütung nur, wenn Kunde Werk abgenommen hat und wenn vereinbarter Erfolg eingetreten

Vergütungsanspruch bereits bei „redlichem Bemühen“

Gewährleistung für Erfolgkeine Gewährleistung für Erfolg
Vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, vertraglich teilweise abdingbar

Vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, vertraglich aber abdingbar

Der entscheidendste Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag ist also derjenige, dass im Falle des ersten ein Erfolg geschuldet wird, im zweiten Fall hingegen nur „redliches Bemühen“. Tritt bei einem Werkvertrag der geschuldete Erfolg nicht ein, dann kann der Kunde die Bezahlung verweigern und hat möglicherweise zudem noch Gewährleistungsansprüche. 

Siehe dazu ausführlich den Artikel von RA Dr. Bahr <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de aufsaetze sind-seo-vertraege-wirklich-immer-werkvertraege _blank external-link-new-window>"Sind SEO-Verträge wirklich immer Werkverträge?".

Im vorliegenden Fall verweigerte der Kunde die Bezahlung, da er meinte, es sei kein ausreichender Erfolg bei der Suchmaschinen-Platzierung erfolgt.

Dies sah das Gericht anders. Hätten die Parteien eine reine Suchmaschinen-Platzierung vereinbart, sei möglicherweise Werkvertragsrecht anzuwenden und somit ein Erfolg geschuldet gewesen. Der vorliegende Vertrag enthalte derartige Elemente jedoch nur am Rande. Vielmehr sei er eine Mixtur aus unterschiedlichen Themenbereiche: Beratung, Suchmaschinenoptimierung Google Adwords, Affiliate-Marketing, Preissuchmaschinen und Webcontrolling.

Ein solcher Vertrag sei als Dienstvertrag einzustufen, so die Richter. Mit der Konsequenz, dass kein vertraglicher Erfolg geschuldet sei, sondern lediglich redliches Bemühen. Daher habe die SEO-Agentur daher einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

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