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Kategorie: Onlinerecht

AG Berlin: GROUPON haftet bei Nichterfüllung des Gutscheins begrenzt auf Kaufpreis

Kann ein Käufer einen GROUPON-Gutschein nicht einlösen, hat er gegen GROUPON nur einen Ersatzanspruch in Höhe des gezahlten Kaufpreises, nicht jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des realen Wertes des Gutscheins (AG Berlin, Urt. v. 22.01.2013 - Az.: 8 C 203/12).

Der Kläger erwarb auf der Online-Plattform GROUPON einen Gutschein über eine Haushaltsreinigung. Als Preis zahlte er einen Betrag iHv. 239,- EUR. Der Gutschein wurde mit einem objektiven Wert von 1.308,- EUR angegeben.

Weil der Verkäufer seine Leistungen nicht erfüllte, forderte der Kläger von GROUPON selbst nun Schadensersatz iHv. 1.308,- EUR.

In den AGB bei GROUPON heißt es dazu u.a.:

"1.2 Auf der Webseite www.groupon.de der Groupon GmbH (vormals CityDeal GmbH) werden Gutscheine über Leistungen oder über Waren anderer Unternehmen (Partner) angeboten. Herausgeber der Gutscheine und Schuldner der in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder Waren sind allein die jeweils angegebenen Partner, die diese Leistungen auf der Grundlage eines separaten Vertrages und ggf. ihrer jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbringen. Groupon selbst schuldet nicht die Erbringung der in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder die Lieferung der angegebenen Waren, sondern lediglich, dass der Gutschein Ihnen einen Anspruch auf Vertragsschluss durch den Partner zu den im Gutschein genannten Bedingungen gewährt.

(...)

8.1. Groupon gewährleistet, dass der Partner den Gutschein einlöst, d.h. der Partner den Vertrag zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen abschließt, wenn Sie den Gutschein vor Vertragsschluss beim Partner vorlegen.

8.2. Löst der Partner den Gutschein nicht ein, ohne dass dies der Kunde zu vertreten hat, beschränken sich hieraus etwa ergebende Ansprüche des Kunden gegen Groupon auf die Erstattung des Kaufpreises. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bei einer schuldhaften Pflichtverletzung durch Groupon bleiben unberührt."

Das AG Berlin bejahte lediglich einen Anspruch iHv. 239,- EUR.

GROUPON selbst sei nicht Vertragspartner über die Haushaltsreinigung geworden. Dieser Kontrakt sei lediglich zwischen Käufer und Verkäufer zustande gekommen.

Zwischen Käufer und GROUPON bestünde vielmehr ein Rechtskauf. GROUPON hafte daher nur für das Bestehen der Forderung (sog. Verität des Rechts), nicht jedoch auch für die Bonität.

Darüber hinaus würden auch die AGB von GROUPON greifen. Danach sei der Ersatz wirksam auf den Kaufpreis begrenzt und nicht auf den objektiven Wert des Gutscheins. Diese Klausel sei wirksam und nicht zu beanstanden.

 

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