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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Händler hat Schadensersatz wegen rufschädigem Online-Warnhinweis

Der Warnhinweis eines Herstellers auf seiner Webseite, dass ein bestimmter Händler wegen Unregelmäßigkeiten nicht mehr beliefert werde, begründet einen Schadensersatz <link http: www.online-und-recht.de urteile schadenersatzanspruch-wegen-geschaeftsschaedigendem-warnhinweis-4-u-124-09-oberlandesgericht-hamm-20091110.html _blank external-link-new-window>(OLG  Hamm, Urteil v. 10.11.2009 - Az.: 4 U 124/09).

Die Beklagte, Herstellerin von Matratzen, veröffentlichte auf ihrer Internet-Seite einen Warnhinweis über die Klägerin. Mit roter Überschrift "Achtung wichtiger Hinweis" erklärte die Beklagte, dass sie die Klägerin mit ihren Produkten nicht mehr beliefere, denn diese habe mit Matratzen geworben, die sie gar nicht vorrätig gehabt habe. Sie habe nach Verbraucherbeschwerden die Klägerin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen, wobei das Verfahren noch andauere.

Die Klägerin sah in dem Warnhinweis eine Rufschädigung, sie habe stets Produkte vorrätig gehabt.

Die Hammer Richter verurteilten die Beklagte zum Schadensersatz.

Auch wenn ein legitimes Interesse der Beklagten bestehe, ihre Kunden zu schützen, sei Art und Umfang des Hinweises und die konkrete Ausgestaltung unzulässig.

Denn durch die Erklärung sei intensiv in die geschützten Belange der Klägerin eingegriffen worden. Insbesondere bestünde die nicht unerhebliche Gefahr der Rufschädigung, verbunden mit entsprechenden finanziellen Umsatzrückgängen.

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