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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Online-Handler haftet für unerlaubte Produktfotos, Zusicherung von Importeur reicht nicht aus

Wer als Händler Produktfotos einfach weiterverwendet, ohne die Rechtekette zu prüfen, haftet für die unberechtigte Nutzung.

Wer als Händler Produktfotos ohne eigene Lizenzprüfung verwendet, haftet für Urheberrechtsverletzungen, auch wenn er die Bilder vom Lieferanten erhalten hat (OLG Celle, Urt. v. 12.05.2026 – Az. 13 U 88/25).

Im konkreten Fall fotografierte ein Berufsfotograf vier Parkettmotive für einen Importeur. Dieser Importeur gab die Bilddateien an verschiedene Händler weiter, darunter die spätere Beklagte. Die Beklagte verwendete die Fotos auf ihrer Website sowie in zwei Werbeflyern, ohne den Fotografen als Urheber zu nennen. Der Fotograf bemerkte dies und forderte ein Nutzungshonorar sowie Kostenersatz.

Das LG Hannover wies die Klage in erster Instanz ab. Es war der Ansicht, die Beklagte habe auf die Berechtigung des Importeurs zur Weitergabe vertrauen dürfen.

Das OLG gab der Berufung teilweise statt und sprach dem Fotografen rund 860,- EUR Schadensersatz zu. 

Nach Auffassung des OLG Celle war nicht bewiesen, dass der Importeur ein ausschließliches Nutzungsrecht oder eine ausdrückliche Erlaubnis zur Weitergabe der Fotos an Händler besessen hatte. Die Nutzung durch die Beklagte sei daher unberechtigt gewesen. 

Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte die Rechtekette eigenständig hätte prüfen müssen und sich nicht auf eine bloße Zusage des Importeurs verlassen dürfen:

“Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (…). 

Dies schließt eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von wem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Begnügt sich ein Lizenznehmer gleichwohl mit einer bloßen Zusicherung des Lizenzgebers, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, so trägt er grundsätzlich das Risiko; ebenso, wenn er die Rechtslage falsch beurteilt (…).”

Den Schadensersatz bezifferte das OLG nach der Lizenzanalogie: Aus dem ursprünglichen Pauschalhonorar ergäben sich rund von rund 108,- EUR je Foto. Da der Fotograf als Urheber nicht genannt worden sei, sei ein Zuschlag von 100 Prozent gerechtfertigt. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von rund 860,- EUR. 

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