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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Karlsruhe: Hautverjüngungs-Werbung ohne wissenschaftliche Absicherung wettbewerbswidrig

Die Bewerbung eines Ultraschallgerätes mit (angeblich) hautverjüngender Werbung ist wettbewerbswidrig, die Aussagen nicht wissenschaftlich abgesichert sind <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-fuer-hautverjuengendes-ultraschallgeraet-irrefuehrend-6-u-93-11-oberlandesgericht-karlsruhe-20111123.html _blank external-link-new-window>(OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.2011 - Az.: 6 U 93/11).

Die Beklagte bewarb ihr Produkt, ein Ultraschallgeräte, mit der Aussage, es verjünge die menschliche Haut. Es wurden dabei Worte wie "Faltenreduktion", "Hautverjüngung", "schneller und sichtbarer Erfolg" sowie "Bindegewebsstraffung".

De Karlsruher Richter stuften dies als irreführend ein, da die Beklagte für diese Aussagen keine hinreichenden wissenschaftlichen Nachweise liefern konnte.

Die von der Beklagten vorgelegten Studien belegten nicht, dass es sich bei den angegriffenen Behauptungen um objektiv erwiesene, wissenschaftliche Erkenntnisse handele. Die Studien genügten nicht den Anforderungen an einen wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis.

Dies gelte schon deshalb, weil es sich nicht um Studien außenstehender Dritter handele, sondern der wissenschaftliche Leiter der Studie zugleich geschäftsführender Gesellschafter der Herstellerfirma der streitgegenständlichen Ultraschallgeräte sei.

Auch lasse sich aus den Studien nicht ableiten, dass tatsächlich eine "Hautverjüngung" mit den Wirkungen, wie sie ein relevanter Teil des Verkehrs aufgrund der Werbung erwarte, eintrete, dass also die "verjüngende Wirkung" auf die Haut deutlich über die mit kosmetischen Mitteln erzielbaren Ergebnisse hinausgehe und von gewisser Dauer und zudem von der Art sei, dass bei einer erneuten Behandlung auf ihr aufgebaut werden könne. 

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