Ein Unternehmer, der bei Diät-Lebensmitteln heilmittelwerberechtlich den Wirksamkeitsnachweis erbringen muss, muss sich in jedem Fall placebo-kontrollierter Studien bedienen <link http: www.rws-verlag.de fileadmin zbb-volltexte-2 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 15.03.2012 - Az.: I ZR 44/11).
Der Original-Leitsatz der Entscheidung lautet:
"Für den gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu führenden Nachweis der Wirk-samkeit eines als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diät) beworbenen und vertriebenen Mittels bedarf es insbesondere auf dem Gebiet der Schmerzlinderung in Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnach-weis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt, placebo-kontrollierter Studien."