Wer Hersteller iSd. des ProdHaftG ist, ist zugleich auch nach allgemeinem Sprachgebrauch Hersteller und darf sich in dieser Weise in der Außenwerbung so bezeichnen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen Dritterzeugnisse lediglich geringfügug modifziert <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-angaben-ueber-hersteller-begriff-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160310 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.03.2016 - Az.: 6 U 40/15).
Die Beklagte vertrieb Drehtüren und bewarb diese Produkte mit der Aussage, dass sie Herstellerin dieser Ware sei. Die Gegenstände wurden jedoch bei Dritten eingekauft und nur geringfügig modifiziert.
Die Klägerin sah darin eine Irreführung, da die Beklagte sich als Produzent ausgebe, dies aber in Wahrheit gar nicht sei.
Die Frankfurter Richter lehnten den Anspruch ab.
Dadurch, dass die Beklagte unter ihrem eigenen Namen in den Verkehr gebracht habe, sei sie Herstellerin iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de prodhaftg __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 ProdHG. Somit sei sie auch im umgangssprachlichen Sinne Herstellerin der Ware und dürfe sich daher auch so benennen.
Unzulässig sei es nur, wenn die Beklagte die Öffentlichkeit über Art und Umfang ihrer eigenen Leistung täusche, also z.B. den Anschein erwecke, sämtliche Fertigungen stammten aus ihrem Hause. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn die Beklagte weise in ihren technischen Erläuterungen auf die konkreten Umstände hin. Eine Irreführung sei daher nicht gegeben.