Bietet ein Händler seine Waren nur unter bestimmten Konditionen an, müssen diese in der Anzeige selbst stehen. Es reicht nicht aus, auf die eigene Webseite zu verweisen (OLG Bamberg, Urt. v. 18.02.2015 - Az.: 3 U 210/14).
Die Beklagte warb für ihre Produkte mit der Aussage
„19 % MwSt GESCHENKT AUF A., B. UND C.
+ 5 % EXTRARABATT",
In einer Fußnote zur Anzeige hieß es dann:
"Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www.(...).de/xxxxbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www.(...).de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014."
Die Bamberger Richter stuften dies als unzureichend ein.
Wer eine Verkaufsfördermaßnahme wie die Beklagte starte, sei auch verpflichtet, die konkreten Bedingungen des Angebots transparent und leicht nachvollziehbar darzustellen, so dass der Verbraucher sich entsprechend informieren könne.
Diese Kriterien erfülle die vorliegende Werbung nicht, denn der potentielle Käufer erfahre die nicht unerheblichen Einschränkungen nur, wenn er die Webseite des Unternehmens aufrufe. Dies reiche nicht aus. Die Einschränkungen müsse der Verbraucher bereits in dem Moment erfahren, wenn er die Anzeige wahrnehme, da andernfalls der irrige Eindruck entstehe, die Rabatte würden für das gesamte Warensortiment gelten.