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Kategorie: Onlinerecht

LG Tübingen: Hotel muss Zimmer-Vorrat in Internet-Werbung nicht angeben

Nach Ansicht des LG Tübingen <link http: www.online-und-recht.de urteile menge-von-hotelzimmern-muss-in-online-reklame-nicht-angegeben-werden-5-o-309-09-landgericht-tuebingen-20100512.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 5 O 309/09) muss ein Hotel bei seiner Internet-Reklame nicht angeben, wieviele Hotelzimmer noch frei sind.

Die Klägerin war Hotelbetreiberin. Die Beklagte bot über das Internet Hotelzimmer an. Sie bewarb ein Doppelzimmer im Hotel der Klägerin bei eBay für einen günstigen Preis. Dass es sich dabei um das letzte Doppelzimmer dieser Art handelte, gab die Beklagte nicht an.

Gleichwohl sahen die Tübinger Richter hierin keinen Wettbewerbsverstoß.

Anders als bei den üblichen körperlichen Handelswaren erwarte der Verbraucher bei Hotelzimmern nicht einen unbegrenzten bzw. sehr großen Vorrat. Der Kunde wisse vielmehr, dass kraft Natur der Sache das Zimmer-Kontingent begrenzt sei. Hierauf müsse der Anbieter nicht noch ausdrücklich hinweisen.

Auch die "Anlock-Wirkung" durch eine solche Werbung sei bei Hotelzimmern deutlich geringer als bei handelsüblichen Waren.

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