Das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile identifizierende-berichterstattung-als-oma-betrueger-rechtfertigt-schadensersatz-landgericht-berlin-20090226.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.02.2009 - Az.: 27 O 126/08) hat entschieden, dass die identifizierende Berichterstattung unter der Bezeichnung "Oma-Betrüger" bei Namensnennung und Bild-Veröffentlichung in einer bekannten Boulevard-Zeitung einen Schadensersatz von 2.500,- EUR rechtfertigen kann.
Die Beklagte, die Zeitung mit den vier Buchstaben, veröffentlichte ungefragt ein Foto des Klägers. In dem dazugehörigen Artikel hieß es: "Hier machen Berlins fieseste Oma-Betrüger Kaffeepause." Und den "Alten Damen sei Schrott als neu verkauft" worden. Das Bild war mit einem Augenbalken versehen.
Der Kläger begehrte daraufhin 5.000,- EUR Schadensersatz.
Die Berliner Richter gaben dem Kläger jedoch nur zur Hälfte Recht und gewährten lediglich eine Summe von 2.500,- EUR. Denn trotz des Augenbalkens sei der Kläger ohne weiteres identifizierbar.
Zwar bestehe aus Präventionsgründen durchaus ein Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung, jedoch müsse der Kläger eine identifizierbare Darstellung nicht hinnehmen, da es sich hier lediglich um Bagatelldelikte handle. Dies rechtfertige nicht den Umstand, dass der Kläger gegenüber einem Millionen-Publikum nicht anonymisiert gezeigt werde.