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Kategorie: Onlinerecht

OLG Bamberg: Immobilienmakler muss Adresse in Anzeige nennen, Verweis auf Webseite nicht ausreichend

Makler müssen in Immobilienanzeigen Rechtsform und Anschrift nennen, Name und Website allein reichen nicht aus.

Es reicht nicht aus, wenn ein Immobilienmakler in einer Anzeige lediglich seinen Namen und seine Webseite nennt. Vielmehr sind Rechtsform und die Postadresse vollständig anzugeben(OLG Bamberg, Beschl. v. § 24.04.2026 - Az.: 3 U 93/25).

In einer Wochenzeitung warb der Beklagte, ein Immobilienmakler, für eine Eigentumswohnung mit Preis und Beschreibung. In der Anzeige standen jedoch weder seine vollständige Firma noch die Rechtsform noch der Sitz. Stattdessen nannte er nur seinen Namen und eine Internetadresse. 

Dies stufte das OLG Bamberg als nicht ausreichend ein.

Eine Immobilienanzeige mit einem konkreten Objekt und Preis könne Verbraucher dazu veranlassen, mit dem Makler Kontakt aufzunehmen. 

Deshalb müssten schon in der Anzeige die vollständige Identität des Unternehmers und seine Anschrift angegeben werden.  

Das gelte auch dann, wenn der eigentliche Immobilienkauf später noch einen notariellen Vertrag erfordere, denn bereits die Kontaktaufnahme zum Makler stelle eine geschäftliche Entscheidung dar. 

Hier hätte der Beklagte seine Rechtsform (eingetragener Kaufmann) nennen müssen. Der bloße Name reiche nicht aus, weil Verbraucher sonst nicht sicher erkennen könnten, ob sie es mit einer Einzelperson oder einem Unternehmen mit anderer Haftungsstruktur zu tun hätten. 

Auch die Anschrift müsse in der Anzeige stehen, damit Verbraucher den Anbieter ohne eigene Nachforschungen erreichen könnten. 

Der Hinweis auf die Internetseite ersetzte diese Angaben nicht, weil die Informationen ohne nennenswerten Aufwand direkt in der Anzeige hätten genannt werden können:

"Nach Art. 7 II RL 2005/29/EG (UGP-RL), § 5 a III UWG sind die gern. § 5 b I UWG wesentlichen Informationen rechtzeitig zu geben. Maßgeblich hierfür ist der Zweck des § 5 b I UWG, dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Dies ist grundsätzlich im Zeitpunkt der „Aufforderung zum Kauf“ der Fall (…). 

Hieraus folgt, dass in einer Werbeanzeige grundsätzlich die wesentlichen Informationen enthalten sein müssen (…).

Ein Verweis auf eine Internetpräsenz würde damit allenfalls dann genügen, wenn dies im Hinblick auf die räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Kommunikationsmittels nach § 5 a III Nr. 1 UWG im Einzelfall gerechtfertigt wäre (EuGH, a.a.O., Rdnr. 27ff; BGH, Urt. v. 14.09.2017 - / ZR 231/14, Rdnr. 28 - MeinPaket.de II). 

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die vom Beklagten gewählte Größe der Zeitungsanzeige erlaubt es ohne Weiteres, seine vollständige Identität anzugeben. Diese zusätzliche Angabe beansprucht keinen nennenswerten Raum in der Anzeige. 

Dem Beklagten wird dadurch auch unter Berücksichtigung der weiteren Informationspflichten, die für ihn bei einer Aufforderung zum Kauf gelten, keine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Werbefreiheit auferlegt."

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