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Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: Impressum einer Homepage muss stets aktuell sein

Ein Webseiten-Betreiber muss stets darauf achten, dass sein Impressum aktuell ist und keine veralteten Daten enthält, andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor <link http: www.online-und-recht.de urteile veraltetes-impressum-einer-webseite-ist-abmahnfaehiger-wettbewerbsverstoss-01-kh-3939-09-landgericht-leipzig-20091215.html _blank external-link-new-window>(LG Leipzig, Urt. v. 15.12.2009 - Az.: 01 HK O 3939/09).

Die Parteien betrieben beide Online-Shops. Das Impressum der Beklagten enthielt veraltete Daten, u.a. eine überholte Post-Adresse und einen inzwischen abberufenen Geschäftsführer. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig.

Die Leipziger Richter waren ebenfalls dieser Ansicht und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung.

Die Informationen im Impressum einer Webseite müssten stets richtig und aktuell sein.  Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte verstoßen, da sie die veralteten Daten nicht auf den neuesten Stand gebracht habe.

Die Verletzung der impressumsrechtlichen Vorschriften  sei ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß, der gerichtlich verfolgt werden könne.

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