Das LG Trier hat sich zur Frage geäußert, welche Anforderungen an ein Impressum auf YouTube zu stellen sind <link http: www.online-und-recht.de urteile anforderungen-an-impressum-auf-youtube-landgericht-trier-20170721 _blank external-link-new-window>(LG Trier, Urt. v. 21.07.2017 - Az.: 11 O 258/16).
Der Beklagte betrieb eine kommerzielle YouTube-Seite. Dort war eine Homepage als Impressum angegeben. Auf der genannten Homepage war wiederum im Impressum eine Anbieterkennzeichnung verlinkt.
Das Gericht hatte nun die Frage zu beantworten, ob eine solche Ausgestaltung den impressumsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Die Robenträger bejahten diese Frage und wiesen die ausgesprochene Abmahnung als unbegründet zurück.
Eine solche zweifache Verlinkung sei ausreichend, da hierdurch eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Kennzeichnung gegeben sei, so das LG Trier. Es genüge, wenn eine Webseite verlinkt sei, die wiederum deutlich einen Impressum-Link anbiete.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Gericht stützt sich bei seiner Ansicht auf eine ältere Entscheidung des BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.07.2006 - Az.: I ZR 228/03), ignoriert dabei aber wichtige Unterschiede.
In dem damaligen BGH-Urteil ging es nur um eine einzige Webseite und die dort getroffene Ausgestaltung. Der vorliegende Fall hingegen betraf unterschiedliche Online-Präsenzen: YouTube-Präsenz --> Homepage mit verlinktem Impressum.
Neu ist dabei, dass auf der YouTube-Webseite sich nicht ein direkter Link zum Impressum befand, sondern ganz allgemein auf die Webseite verlinkt wurde. Hierzu äußert sich das LG Trier mit keiner Silbe. Es spricht vieles dafür, dass das Gericht diesen Umstand einfach übersehen bzw. ignoriert hat. Insofern ist die Entscheidung mit Vorsicht zu genießen.