Außergerichtliche Inkasso-Schreiben von Rechtsanwälten sind grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, so der BGH (Urt. v. 18.06.2025 - Az.: I ZR 99/24).
Der amtliche Leitsatz des Gerichts lautet:
“Angaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar.”
Ein Verbraucherschutzverband verklagte eine Anwaltskanzlei, die für Unternehmen Inkassodienstleistungen anbot. Die Kanzlei hatte einem Verbraucher ein Inkassoschreiben geschickt. Darin stand, der Verbraucher habe einen Mietvertrag über ein Mobilfunkgerät abgeschlossen, woraus noch ein Betrag offen sei. Das Schreiben bezog sich auf eine angebliche Rechnung und einen Vertragspartner, den es gar nicht gibt.
Die Verbraucherschützer warfen der Kanzlei vor, Verbraucher mit irreführenden, wettbewerbswidrigen Angaben zu täuschen.
Der BGH folgte dieser Ansicht nicht und lehnte den Anspruch ab.
Die Kanzlei habe als Vertreterin ihrer Mandantin gehandelt. Solche Inkassoschreiben seien keine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts, sondern Teil der anwaltlichen Tätigkeit.
Der Anwalt müsse nicht im Voraus prüfen, ob der vom Mandanten behauptete Vertrag wirklich besteht.
Solche Prüfpflichten seien unzumutbar und mit der unabhängigen Stellung des Anwalts nicht vereinbar.
Irrtümer im Schreiben führten nicht automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß, solange der Anwalt nicht wissentlich falsche Angaben mache.
"Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten stellen daher regelmäßig keine eigene geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Sie sind vorrangig darauf gerichtet, in Wahrnehmung der beruflichen anwaltlichen Aufgaben die vom eigenen Mandanten geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen oder die gegen diesen gerichteten Ansprüche abzuwehren.
Bei der gleichzeitigen Förderung der wettbewerblichen Interessen des Mandanten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine Reflexwirkung (…) ."