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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Internet-Artikel mit namentlicher Nennung eines Mörders rechtswidrig

Das LG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile moerder-muss-namentliche-nennung-in-online-bericht-nicht-hinnehmen-324-o-243-07-landgericht-hamburg-20091106.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.11.2009 - Az.: 324 O 243/07) hat in einer weiteren Entscheidung die namentliche Nennung eines Mörders in einem Internet-Artikel verboten.

Bei dem Kläger handelte es sich um den Mörder eines bekannten deutschen Schauspielers. Die Verbüßung der Haftstrafe lag mehrere Jahre zurück. Auf der Online-Seite einer deutschen Universität waren Texte abrufbar, in denen der Kläger namentlich als Mörder genannt wurde. Die Texte waren über eine gewöhnliche Suchmaschine nicht auffindbar, da es sich um ein Forschungsprojekt des Instituts für Informatik handelte. Dabei wurden frei zugängliche Daten in der Uni-Datenbank gesammelt.

Der Kläger meinte, dadurch werde sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, denn er habe aus Gründen der Resozialisierung einen Anspruch auf Anonymität.

Die Hamburger Richter bejahten den Anspruch.

Zwar seien die Daten nicht durch Suchmaschinen auffindbar, dies ändere aber nichts an dem Umstand, dass sie gleichwohl frei verfügbar seien. Denn jeder Interessierte könnte die Uni-Webseite aufrufen und sich die Informationen anschauen.

Die namentliche Nennung beeinträchtige den Kläger in seiner privaten Lebensgestaltung massiv, da sein Fehlverhalten weiterhin unter voller Nennung seines Namens öffentlich bekannt gemacht werde.

Für einen solch erheblichen Eingriff gebe es keinen sachlichen Grund. Zumal die Resozialisierung des Klägers dadurch erheblich beeinträchtigt werde.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Urteil stammt von Anfang November 2009 und berücksichtigt daher nicht die inzwischen vom BGH getroffene Grundsatz-Entscheidung (<link news keine-loeschungspflicht-fuer-online-archive.html _self>Urteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08). 

Die BGH-Richter sind der Ansicht, dass das Recht der Presse auf freie Berichterstattung grundsätzlich überwiegt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehe oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausklammern würde, die  - wie vorliegend der Name des Straftäters - die Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse habe.

Da die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils noch nicht vorliegen, ist noch unklar, welche genaue Reichweite die höchstrichterlichen Äußerungen haben. Beklagte in dem BGH-Verfahren war das Deutschlandradio, in der LG Hamburg eine Universität. Ob die Ausführungen 1:1 übertragbar sind, bleibt abzuwarten.

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