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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

VG Münster: Internet-Hausverlosung verstößt gegen Rundfunkstaatsvertrag

Das VG Münster <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile online-hausverlosung-rechtswidriges-gluecksspiel-1-l-155-10-10-verwaltungsgericht-muenster-20100614.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 14.06.2010 - Az.: 1 L 155/10) hat entschieden, dass eine Online-Hausverlosung, bei der eine Teilnahme 40,- EUR kostet, ein unzulässiges Gewinnspiel nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist.

Der Kläger veranstaltete im Internet eine Hausverlosung, für deren Teilnahme ein Entgelt in Höhe von 40,- EUR verlangt wurde. Die Teilnehmer mussten Quiz-Fragen über vier Level richtig beantworten, um das Haus zu gewinnen.

Die zuständige Behörde verbot das Spiel. Gegen diese Untersagung wehrte sich der Kläger.

Das Gericht gab der verklagten Behörde Recht. Es handle sich bei der Hausverlosung um ein unerlaubtes Gewinnspiel.

Der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) erlaube lediglich Gewinnspiele bis zu einem Einsatz von 0,50 EUR. Gegen die Bestimmung werde aber verstoßen, weil der Einsatz im vorliegenden Fall 40,- EUR betrage.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Nun ist sie da, die - soweit ersichtlich - erste gerichtliche Entscheidung, die sich mit den gewinnspielrechtlichen Regelungen des RfStV in puncto Internet beschäftigt.

Dass das Urteil von der Begründung her - formulieren wir es vorsichtig - wenig überzeugend ist, zeigt bereits die Konsequenz, die sich aus dieser Rechtsansicht ergibt: Gewinnspiele im Internet wären danach bis zu einem Einsatz von 0,50 EUR gewinnspielrechtlich erlaubt. Nicht höher.

Es geht hier nicht um die Frage, ob glücksspielrechtliche Normen evtl. ein Verbot derartiger Spiele aussprechen. Siehe dazu jüngst den Aufsatz von RA Dr. Bahr "<link http: www.gluecksspiel-und-recht.de _blank external-link-new-window>Sind 50 Cent-Gewinnspiele nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verboten?".

Vielmehr begründet das Gericht die Untersagung mit den gewinnspielrechtlichen Normen aus dem RfStV.

Spätestens an dieser Stelle bricht eine "alte Wunde" wieder auf, von der viele dachten, dass sie nach Inkrafttreten des TMG längst Geschichte wäre: Nämlich dem Nebeneinander zwischen länderrechtlichen und bundesrechtlichen Vorschriften. Ist das Internet eher Rundfunk/Fernsehen (= Länderrecht) oder eher Telekommunikation (= Bundesrecht)?

Das TMG ist Bundesrecht, der RfStV Länderrecht. 

Beide Gesetze gehen hier unterschiedliche Wege. Der RfStV erklärt - so jedenfalls die Interpretation des VG Münster - Gewinnspiele bis maximal 50 Cent Einsatz für rechtlich zulässig. Das TMG und auch das sonstige Bundesrecht hingegen sehen keinerlei Entgelt-Begrenzung vor.

Im Ergebnis stellt das VG Münster den RfStV über die bundesrechtlichen Regelungen.

Diese Wertung überrascht, denn nach <link http: www.gesetze-im-internet.de gg art_74.html _blank>Art. 74 Abs.1 Nr. 11, <link http: www.gesetze-im-internet.de gg art_72.html _blank>72 Abs.1 GG steht grundsätzlich dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Gewinnspiele zu.

Durch die Bestimmungen des RfStV würden aber, wenn sich die Rechtsansicht des VG Münster durchsetzen würde, die Länder den Takt in puncto Online-Gewinnspiele vorgeben.    


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