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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Internet-Werbeaussage "Produkt des Jahres" muss hinreichend erläutert werden

Ein Händler, der für ein Produkt mit der Aussage "Produkt des Jahres 2010" wirbt, muss dem potentiellen Käufer ausreichend Informationen an die Hand geben für Art und Umfang des zugrunde gelegten Bewertungsverfahrens <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2012 i_4_u_59_12_urteil_20120830.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 30.08.2012 - Az.: I-4 U 59/12).

Der Beklagte warb online für einen seiner Staubsauger mit der Aussage "Produkt des Jahres 2010". Es wurde erläutert, dass die Ware in einer repräsentativen Befragung unter 10.000 deutschen Verbrauchern im März 2010 zum Produkt des Jahres gewählt wurde.

Die Hammer Richter stuften dies als nicht ausreichend ein. Es fehlten elementare Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte. Denn nur so könne der Kunde für sich einschätzen, was sich hinter dieser positiven Werbeaussage verberge.

Auch fehle jede Erläuterung, wer genau die Wahl veranlasst habe und welche konkreten Voraussetzungen zu ihrer Teilnahme notwendig gewesen seien.

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