Ein Rasendünger darf nicht mit der Aussage “verdrängt Moos” beworben werden, wenn das Produkt das Moos gar nicht direkt bekämpft, sondern vielmehr nur das Wachstum des Rasens unterstützt (LG Amberg, Urt. v. 31.03.2025 - Az.: 41 HK O 737/24).
In dem Verfahren ging es um einen großen Discounter, der Rasendünger verkaufte. Auf der Umverpackung wurden folgende Werbeaussagen verwendet:
“Verdrängt Moos”
und
“Moosverdrängender Rasendünger”
und
“Entzieht Moos und Unkraut die Lebensgrundlagen”.
Tatsächlich hatte der Dünger jedoch keine direkte Wirkung gegen Moos oder Unkraut, sondern stärkte lediglich lediglich das Rasenwachstum.
Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung.
Das LG Amberg teilte diese Ansicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Verbraucher erwarteten bei derartigen Produkten eine direkte, vernichtende Wirkung. Diese Erwartung werde aber nicht erfüllt, sondern der Konsument werde vielmehr in die Irre geführt.
Auch wenn in kleingedruckten Textpassagen eine indirekte Wirkung erläutert werde, sei die hervorgehobene Verpackungsgestaltung entscheidend.
“Eine geschäftliche Handlung ist (…) irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.”
Auf den konkreten Sachverhalt bezogen, äußert sich das Gericht wie folgt:
"Der verständige Verbraucher erwartet daher aus seiner Erfahrung eine unmittelbar Moos und Unkraut vernichtende Wirkung des Produkts, auch wenn das Wort „vernichtet“ gerade nicht verwendet worden ist.
Hieran ändern auch die im Fließtext auf der Seite der Umverpackung gemachten sich über 11 Zeilen ziehenden Ausführungen, die der Großteil der Verbraucher nicht zur Kenntnis nehmen wird, nichts."