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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Irreführende Blickfangwerbung einer Apotheke: "Öffnungszeiten: rund um die Uhr" und "Lieferzeit: 2 Stunden"

Es ist irreführend, wenn eine stationäre Apotheke mit den Aussagen "Öffnungszeiten: rund um die Uhr"  und "Lieferzeit: 2 Stunden" zu werben, wenn diese sich nur auf eine Online-Bestellung beziehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.12.2021 - Az.: I-15 U 29/21).

Die Beklagte betrieb eine Apotheke vor Ort und zudem einen Online-Shop.

In ihrem Laden warb sie mit einem Plakat, auf dem es hieß:

"Öffnungszeiten: rund um die Uhr" 

und

"Lieferzeit: 2 Stunden"

Weiter unten, am Ende des Plakats erfolgten nachfolgende Hinweise:

"Für alle vorrätigen Artikel innerhalb der Öffnungszeiten in einem Radius von 10 km“

und 

"Einfach im Online-Shop auf (...) oder per App".

Das OLG Düsseldorf stufte dies als irreführend ein. 

Zwar dürfe mit gewissen Werbeaussagen im Rahmen des Blickfangs geworben werden. Dies gelte jedoch nur dann, wenn es sich um keine unwahren Aussagen handle, die durch die Angaben in den Hinweisen komplett korrigiert würden:

"Sie ist daher per se unzulässig, wenn sie für sich genommen schlichtweg falsch bzw. objektiv unrichtig ist (...); ihre Korrektur durch einen aufklärenden Hinweis scheidet aus (...).

Ist der Blickfang hingegen nicht grob falsch, sondern enthält er nur nicht alle Angaben, die für eine irrtumsfreie Erfassung durch den angesprochenen Verkehr erforderlich sind, kann der durch den Blickfang veranlasste Irrtum regelmäßig (nur) durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (...)."

Und weiter:

"Die angegriffene Werbung ist jedenfalls deshalb irreführend, weil sie zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher den unzutreffenden Eindruck hervorruft, dass in der Apotheke des Beklagten „rund um die Uhr,“ d.h. zu jeder Tages- und Nachtzeit Medikamente etc. bestellt werden können, die nach der Bestellung – und damit gleichfalls „rund um die Uhr“ – innerhalb von zwei Stunden geliefert werden."

Die Irreführung lag also hier zum einen darin, dass die Plakatwerbung den Eindruck erweckte, auch in der stationären Apotheke erfolgte Bestellungen würden grundsätzlich innerhalb von 2 Stunden. Und zum anderen an der 10 km-Begrenzung:

"Vor diesem Hintergrund wird jedenfalls ein erheblicher Teil der Verbraucher die Angaben „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ und „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!“ zumindest dahin verstehen, dass in der Apotheke des Beklagten rund um die Uhr Medikamente und sonstige Apothekenartikel bestellt werden können, die innerhalb von zwei Stunden geliefert werden.

Auch wenn der Durchschnittsverbraucher die Aussage „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ nicht für „bare Münze“ nehmen und nicht dahin verstehen sollte, dass die stationäre Apotheke des Beklagten rund um die Uhr geöffnet ist, so dass diese zu jeder Tages- und Nachtzeit zum Kauf von Medikamenten aufgesucht werden kann, vermittelt diese Werbeaussage dem Durchschnittsverbraucher doch zumindest den Eindruck, die (...) Apotheke des Beklagten sei für Bestellungen rund um die Uhr erreichbar, so dass bei ihr zu jeder Tages- und Nachtzeit Medikamente bestellt werden können.

Der sich an diese Angabe unmittelbar anschließenden weiteren Werbeaussage „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!*“ entnimmt der Verbraucher, dass die bei der Apotheke bestellten Artikel nach der Bestellung – und damit ebenfalls zu jeder Tages- und Nachtzeit – binnen zwei Stunden geliefert werden, wobei sich aus dem im unteren Bereich des Werbeplakats aufgelösten Sternchenhinweis (nur) ergibt, dass dies für vorrätige Artikel und in einem Umkreis von 10 km gilt."

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