Es ist irreführend, mit einem TÜV-Logo in der Weise zu werben, dass der Verbraucher denkt, es beziehe sich auf das angepriesene Produkt, in Wahrheit aber nur das Online-Portal betrifft. Ebenso ist es unzulässig, Kundenbewertungen in der Weise zu filtern, dass nur positive Bewertungen erscheinen (LG Berlin, Urt. v. 25.04.2022 - 52 O 224/21).
In einem bereits älteren, aber erst jetzt bekannt gewordenen Urteil warb ein Anbieter von Zahnschienen auf seiner Internetseite. Dabei verwendete er ein TÜV-Logo und Kundenbewertungen.
Auf der Webseite hieß es:
"Unsere Kund*innen strahlen
Die selbstbewussten Lächeln unserer über uber 40.000 Kund*innen sind unser Erfolg. Dank Ihres Vertrauens können wir sie zum Strahlen bringen. Dein Lächeln ist unübersehbar!"
Darunter war das grafische Logo des TÜV platziert.
Zudem hatte das beklagte Unternehmen die übliche Sternebewertung des Anbieters kajomi eingebunden. Allerdings hatte es die Bewertungskategorien “1 Stern” und “2 Sterne” auf seiner Homepage ausgegraut und mit der Zahl Null versehen.
Beides bewertete das LG Berlin als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß.
1. Irreführende Werbung mit TÜV-Logo:
Die Verwendung des TÜV-Logos sei irreführend, da durch diese Art der Darstellung der Eindruck erweckt werde, der TÜV habe die Zahnschienen geprüft. Tatsächlich sei aber nur das Online-Portal zertifiziert worden:
"Der überwiegende Teil der Verbraucher wird dabei blickfangmäßig lediglich das TÜV-Logo zur Kenntnis nehmen und dieses aufgrund der Aufmachung, der Platzierung und dem Kontext als Bewertung der Leistungen der Beklagten einordnen.
Das TÜV-Siegel ist so gestaltet, dass neben dem Logo des TÜV in Großbuchstaben in kleinerer Schrift “Geprüftes Onlineportal” steht.
Insgesamt ist aber bei der normalen Ansicht der Seite lediglich das Logo unproblematisch erkennbar. Der Zusatz “Geprüftes Onlineportal” ist dagegen unleserlich klein. Zudem befindet es sich unter dem Reiter “Erfolge”, so dass der verständige Verbraucher die TÜV-Zertifizierung der Leistungen im Hinblick auf die Leistungen der Beklagten versteht.
Der fälschlicherweise entstehende Eindruck wird auch nicht durch eine Verlinkung aufgelöst. Vielmehr wird der Verbraucher lediglich weitergeleitet auf eine Bewertungsseite von eKomi, wobei sich dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer, zu dem sich auch das Gericht zählt, nicht von selbst ein Zusammenhang zu dem verwendeten TÜV-Logo erschließt."
2. Irreführung durch unterdrückte negative Bewertungen:
Die Darstellung der Kundenbewertungen auf der Website sei irreführend, da durch das Weglassen negativer Bewertungen der Eindruck erweckt werde, es gebe nur positive Bewertungen:
"Die von der Beklagten erstellte Übersicht ist irreführend (…).
Der Verkehr erwartet eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen (…).
Diesen Anforderungen genügt die Sammlung nicht. Die Kundenbewertungen auf der Website der Beklagten erwecken den Eindruck, es gebe keine negativen Bewertungen, da die Bewertungskategorien „ein Stern“ und „zwei Sterne“ grau hinterlegt sind und mit einer in Klammern gesetzten Null dargestellt werden, obwohl auch Kundenbewertungen in diesen Bewertungskategorien existieren. Dies hat die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt."