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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Heilbronn: Irreführende Tofu-Verpackung täuscht Füllmenge vor + Mogelpackung bei nur 36 % Befüllung

Ein Tofu-Produkt mit nur 36 % Füllmenge täuscht über den Inhalt und ist deshalb wettbewerbswidrig (Mogelpackung)

Es liegt eine irreführende Tofu-Verpackung über die Füllmenge vor, wenn die Befüllung nur 36 % des Verpackungsvolumens beträgt (LG Heilbronn, Urt. v. 10.09.2025 - Az.: Me 8 O 227/24).

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen Kaufland. In deren Filialen wurde ein Tofu-Produkt mit einer Verpackung verkauft, die einen größeren Inhalt suggerierte. Der Tofu war nur zu etwa 36 % des Verpackungsvolumens befüllt. Die Verbraucherschützer sahen darin eine irreführende Täuschung. 

In der Verpackung liege eine unlautere und irreführende geschäftliche Handlung. Denn sie täusche über die tatsächliche Menge des Inhalts hinweg. 

Der Verbraucher erwarte bei einem so verpackten Alltagsprodukt, dass es zu deutlich mehr als 36 % befüllt sei, mindestens zu etwa 70 %.

Kaufland hätte begründen müssen, warum die Verpackung technisch notwendig gewesen sei. Da dazu nichts vorgetragen sei, seien die Aussage der Verbraucherzentrale als richtig gewertet. 

Die Verpackung sei weder einsehbar noch enthalte sie Hinweise, die diese Fehlvorstellung korrigieren könnten.

Diese Irreführung könne die Kaufentscheidung beeinflussen, da der Verbraucher beim Griff ins Regal davon ausgehe, mehr Produkt zu erhalten, als tatsächlich enthalten sei. Der Luftanteil von über 60 % überschreite klar die vom BGH gesetzte Schwelle für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung:

"Die hier inkriminierte Verpackungsgestaltung führt mithin über die relative Füllmenge in die Irre, weil der Verbraucher erwartet, dass die Verpackung eines Produkts in der Weise in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht, dass das Produkt zu deutlich mehr als nur zu zwei Dritteln befüllt ist. (…)

Diese Irreführung ist geeignet, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die vom BGH angenommene Relevanzschwelle von mehr als 30 % Luftanteil ist – deutlich – überschritten. 

Ein so hoher Luftanteil wird vom Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist, jedenfalls in der hier relevanten Produktgruppe – Alltags(basis)produkt ohne ersichtlichen besonderen Wertigkeitscharakter bzw. optischen Verpackungsreiz, wie er in einigen spezifischen Produktgruppen, z. B. Pralinen, Parfum, etc., (verkehrs-)üblich und vom verständigen Verbraucher in seine Erwartungen mit einzupreisen ist; stattdessen einfach strukturierte, ersichtlich zweckmäßige und im Übrigen nicht einsehbare Kartonagenverpackung - nicht erwartet."

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