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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Irreführende Werbung eines Multi-Channel-Anbieters

Ein Unternehmen, dass seine Waren in einem Multi-Channel-Vertrieb veräußert, handelt irreführend, wenn es in Zeitungsannoncen für ein Gesamtprodukt wirbt, dessen Teile nur über einen Bezugsweg erhältlich sind (LG Hamburg, Urt. v. 12.01.2012 - Az.: 315 O 140/11).

Die Beklagte ist ein großer Kaffee-Anbieter, der u.a. auch Bekleidungen vertreibt. Es tritt als Multi-Channel-Vertrieb auf und vertreibt die Artikel über ein eigenes Filialinetz, sog. Depots und über die eigene Webseite.

Die Firma warb ganzseitig in einer Zeitung für ein Herrensakko, ein Herrenhemd und eine Seidenkrawatte mit nachfolgenden Angaben:

"Sakko € 199,--
Hemd € 17,90
Seidenkrawatte € 9,99"

Das Herrensakko konnte der Kunde in den Filialien nicht sofort mitnehmen, sondern es nur für den Folgetag bestellen. Online hingegen war das Produkt sofort bestellbar.

Dies stufte das LG Hamburg als irreführend ein.

In der ganzseitigen Zeitungsanzeige sei das streitgegenständliche Sakko blickfangmäßig als Eyecatcher herausgestellt. Schon deshalb werde der Verkehr diese Präsentation als Hinweis auf eine sofortige uneingeschränkte stationäre Verfügbarkeit verstehen.

So nehme das Sakko 2/3 der Seite ein. Die Seidenkrawatte und das Hemd hingegen würden deutlich in den Hintergrund treten. Auch seine Wertigkeit lasse das Sakko eindeutig im Mittelpunkt des Angebots stehen. Hemd und Seidenkrawatte zum Preis würden dagegen abfallen.

Dieser Eindruck der stationären Verfügbarkeit werde noch verstärkt durch den deutlich erkennbaren Hinweis "Das gibt es nur bei T.".

Ein Satz, der eine Vorstellung hervorrufe, die sich ohne weiteres einpasse in die Vorstellung des Interessenten, er brauche nur noch in eine Filiale zu gehen, um das Sakko anzuschauen, zu prüfen, anzupassen und gegebenenfalls zu kaufen. 

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