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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Irreführende Werbung mit Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Ein Unternehmen, das anbietet, gegen Entgelte Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO bei Dritten einzufordern, handelt irreführend, wenn es damit wirbt, dass diese Selbstauskünfte insbesondere zur Vorlage bei Vermietern und Arbeitgebern geeignet seien (OLG München, Urt. v. 04.04.2019 -  Az.: 29 U 3905/18).

Die verklagte Firma bot Usern an, entgeltlich bei Dritten Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO einzufordern. In seiner Werbung stellte es heraus, dass diese Selbstauskunft zur Vorlage für alle Zwecke für die explizit aufgeführten Vermieter und Arbeitgeber geeignet seien.

Dies stufte das OLG München als irreführend ein.

Es sei zwar zutreffend, dass der User mit der erhaltenen Selbstauskunft tun und lassen könne, was er wolle, so die Richter. Er sei daher auch berechtigt, diese ungeschwärzt an einen Dritten weiterzugeben.

Es bestünde jedoch keine Verpflichtung, dies gegenüber Arbeitgebern oder Vermietern zu tun. Vielmehr sei es auch nach Inkrafttreten der DSGVO ausreichend, eine gegenüber der Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO reduzierte Bonitätsauskunft vorzulegen.

Die Beklagte suggeriere hingegen mit ihrer Werbung, der Verbraucher könne die über sie einzuholenden Selbstauskünfte bedenkenlos ungeschwärzt an Vermieter oder Arbeitgeber weitergeben. Dies sei gerade nicht der Fall:

"ie selbst tragen zudem vor, dass es für den Verkehr “keinesfalls selbstverständlich [sei], dass die Auskunft nach Art. 15 DSGVO jene Daten enthält, die zur Vorlage bei Vermietern, Arbeitgebern und Banken geeignet ist” […].

Zutreffend gehen sie mithin davon aus, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher als potentiell Arbeits- bzw. Wohnungssuchender keine hinreichenden Kenntnisse über die Bedeutung der Selbstauskunft (als Betroffenenrecht) und die darin enthaltenen Daten einerseits und andererseits seine (rechtlich nicht bestehenden) Pflichten, eben diese Daten anderen gegenüber zu offenbaren, hat."

Und weiter:

"Dadurch, dass die Antragsgegner die streitgegenständliche Geeignetheit der beworbenen Selbstauskunft wie geschehen herausstellen, schreiben sie der Selbstauskunft dem nach Vorteile zu, die sie in dieser Form nicht hat, sondern für den Kunden letztlich die nicht offengelegte Obliegenheit bleibt, selbst zu überprüfen, ob und inwieweit die so erholte Selbstauskunft tatsächlich zur Weitergabe an Vermieter und/oder Arbeitgeber geeignet und erforderlich ist."

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