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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Darmstadt: Irreführende Werbung mit emotionaler Kundenansprache

Die Werbung mit drohenden Preissteigerungen ohne sachliche Grundlage ist unzulässig und irreführend.

Es ist irreführend, den Eindruck zu erwecken, dass Produktpreise aller Voraussicht nach steigen würden, wenn es für eine solche Annahme keine ausreichenden Hinweise gibt (LG Darmstadt, Urt. v. 30.06.2025 - Az.: 18 O 20/25).

Ein Flüssiggas-Anbieter warb in seinen Werbeflyern mit folgender Aussage:

“Perfekt zum Frühlingsanfang unser günstiges und faires Pfingstangebot…… Jetzt bevorraten, bevor zum Sommer die Ölförderung durch die OPEC wieder reduziert wird und geopolitische Spannungen zu Preisanstiegen führen!”

Die Klägerin, ein Mitbewerber, sah darin eine unzulässige emotionale Kundenansprache. Es gebe keine sachlichen Hinweise auf die von der Beklagten behaupteten Ereignisse, sodass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Preis zukünftig teurer seien.

Dieser Meinung schloss sich das LG Darmstadt an.

Es habe keine sicheren Anzeichen dafür gegeben, dass die OPEC tatsächlich im Sommer die Ölförderung tatsächlich reduzieren werde oder dass geopolitische Spannungen unmittelbar zu steigenden Flüssiggaspreisen führen würden. 

Die Werbeaussage der Beklagten suggeriere jedoch eine solche Sicherheit. 

Dadurch sei beim Verbraucher ein falscher Eindruck über die Notwendigkeit einer Bevorratung entstanden.

Die Aussage habe keinen sachlich zutreffenden Kern und sei damit unlauter. 

Solche Emotionsansprachen seien nur dann zulässig, wenn sie auf objektiv zutreffenden Grundlagen beruhten:

"Grundsätzlich gilt, dass es nicht wettbewerbsfremd ist, auf eine künftige Preiserhöhung bzw. die Tatsache, dass ein besonders günstiges Angebot bei zu langem Zögern nicht wahrgenommen werden kann, hinzuweisen (…).

Die Werbung der Beklagten suggeriert dem Verbraucher, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung objektiv sicher feststand, dass zum Sommer eine Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC und geopolitische Spannungen unweigerlich zu einem Preisanstieg bei Flüssiggas führen wird, und deswegen „jetzt“ (…) ein perfekter Zeitpunkt sei, um Flüssiggas bei der Beklagten einzukaufen und zu bevorraten. 

Der in dieser Aussage enthaltene sachliche Kern (…) ist unzutreffend und hatte keinen realen Hintergrund (…).

Tatsächlich stand am 30.4.2025 überhaupt nicht fest, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß es zu einer Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC kommen würde, was selbst die Beklagte einräumt, wenn sie vorträgt, keine Aussagen mit Gewissheit über das zukünftige Verhalten der OPEC treffen zu könne." 

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