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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt: Irreführende Werbung mit Slogan "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts"

Die Werbeaussage "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts" ist irreführend, wenn mit den angedachten Veränderungen erhebliche Nachteile für den Betroffenen verbunden sind <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbeaussage-fuer-sie-aendert-sich-im-uebrigen-nichts-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160630 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.06.2016 - Az.: 6 U 26/16).

Das verklagte Unternehmen versuchte neue Teilhaber zu gewinnen und warb in einem Informationsblatt gegenüber Aktionären einer Aktiengesellschaft mit der Aussage:

"Für Sie ändert sich im Übrigen nichts"

Wer sich für eine Beteiligung entschied, erlitt jedoch erhebliche Nachteile gegenüber seiner bisherigen Position als Aktionär. Insbesondere ging es um umfangreiche Informations- und Benachrichtigungspflichten.

Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein und bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Denn durch die Aussage "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts" werde beim Leser der Eindruck erweckt, es gebe keine (erheblichen) inhaltlichen Änderungen. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, so dass der Betrachter getäuscht werde.  

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