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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Köln: Irreführung bei Werbung mit eigenem Markennamen für Apothekenbedarf

Das LG Köln hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile angeblich-unabhaengige-zertifikate-fuer-arzneimittel-rechtswidrige-irrefuehrung-31-o-25-10-landgericht-koeln-20101209.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.12.2010 - Az.: 31 O 25/10), dass die Nutzung eines eigenen Markennamens in der Werbung rechtswidrig ist, wenn die Werbung wahrheitswidrig  den Eindruck vermittelt, das beworbene Produkt halte von einer unabhängigen Stelle vorgegebene Standards ein.

Bei den Parteien handelte es sich um Großhändler für Apothekenbedarf. Diese vertreiben unter anderem noch abzufüllende Medizinflaschen sowie Tuben. Die Beklagte verwendete für ihre Produkte die zu ihren Gunsten markenrechtlich geschützten Bezeichnungen "aponorm" bzw. "aponorm verpackt". In ihrer Werbung fügte sie diesen Bezeichnungen unter anderem die Zusätze "Zertifikat", "Prüfzertifikat", "Chargenzertifikat" und "Chargenbegleitzertifikat" hinzu. Diese Zertifikate stammten vom Zentrallabor Deutscher Apotheker, das ursprünglich den Begriff "aponorm" verwendet hatte, bevor er von der Beklagten übernommen wurde. Mitbewerbern wurden diese Zertifikate nicht zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, durch die konkrete Verwendung der Marken werde unrichtiger Weise der Eindruck vermittelt, dass die beworbenen Produkte einem Qualitätsstandard entsprechen, der von einer unabhängigen Stelle aufgestellt und dessen Einhaltung von dieser Stelle auch kontrolliert wird. Sie begehrte daher unter anderem ein Unterlassen einzelner Werbemaßnahmen von der Beklagten.

Das LG Köln gab der Klägerin Recht. Es liege eine rechtswidrige Irreführung vor. Relevante Teile der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise gingen nämlich davon aus, dass die beworbenen Produkte einen Standard einhalten, den eine unabhängige Stelle aufgestellt hat und deren Einhaltung diese Stelle garantiert. Dies habe sich aus einer Verkehrsbefragung ergeben.  Diese Verkehrsauffassung werde darüber hinaus durch die Verwendung der Zusätze "Zertifikat", "Prüfzertifikat", "Chargenzertifikat" und "Chargenbegleitzertifikat" noch verstärkt.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Produkte sämtliche gesetzlichen Standards erfüllen. Dies treffe grundsätzlich nämlich auch auf Konkurrenzprodukte zu, die dann auch die Bezeichnung "aponorm" tragen müssten.

Der Beklagten sei jedoch im Hinblick auf ihre Produkte sowie Werbungen eine großzügig zu bemessende Aufbrauchs- und Umstellungsfrist bis zum 30.09.2011 einzuräumen. Bei einer sofortigen Durchführung des Verbots würden ihr als absolute Marktführerin nämlich schwerwiegende Nachteile entstehen. Es müsse ihr ermöglicht werden, die zur Einhaltung des Verbots erforderlichen Maßnahmen zu treffen  und es müsse ihr Zeit gegeben werden, gegebenenfalls einen Imagetransfer von der etablierten Marke "aponorm" auf eine etwaige neue Marke zu vollziehen. 

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