Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kein DSGVO-Unterlassungsanspruch: Anwaltsschriftsätze dürfen an Anwaltskammer zur Prüfung weitergeleitet werden

Ein Rechtsanwalt hat keinen DSGVO-Unterlassungsanspruch, dass seine Schriftsätze zur Überprüfung an die zuständige Anwaltskammer weitergeleitet werden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2020 - Az.: 6 W 19/20).

Die Parteien des Rechtsstreits waren beide Rechtsanwälte. Es ging um eine außergerichtlich ausgesprochene Abmahnung durch den Kläger. Der verklagte Anwalt leitete sämtliche Korrespondenz dieses Falls an die zuständige Anwaltskammer zur Überprüfung weiter, weil er der Meinung war, der klägerische Rechtsbeistand habe unsachlich geschrieben und dadurch einen Berufsverstoß begangen.

Darin sah der Kläger einen datenschutzrechtlichen Verstoß und klagte auf Unterlassung. Sein Klageantrag lautete:

"(...) wird (...) untersagt, personenbezogene Daten des Antragstellers (Name, Privatanschrift, Sachverhalt, rechtliche Ausführungen, Behauptungen etc.) einschließlich Geschäftsgeheimnissen (Abmahnung, Vertragsstrafenforderung, Streitwert, Gebührenbestimmung), die in der Abmahnung des Antragstellers vom 21. Dezember 2018 nebst Anlage AS 1 (vorgefertigte Unterlassungserklärung) und Anlage AS 2 (Werbe-E-Mail an das private E-Mail Postfach des Antragstellers), in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Oktober 2019 neben Anl. K1-K6) ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers oder ohne überwiegende berechtigte Interessen des Antragsgegners bzw. seiner Mandantschaft durch Übermittlung offenzulegen, wie geschehen am 29. Oktober 2019 und 1. November 2019 gegenüber der Rechtsanwaltskammer (...)."

Das Gericht lehnte den Anspruch mit relativ klaren Worten ab.

Es handle sich bei der Weiterleitung an die Anwaltskammer um eine sogenannte privilegierte Äußerung. 

Nach ständiger Rechtsprechung bestünde kein Anspruch auf Unterlassung von Behauptungen einer Partei oder ihres Anwalts, eines Zeugen oder Sachverständigen in einem gerichtlichen Verfahren, wenn sie - ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts - der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen. Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstünden, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich hielten.

Diese Grundsätze würden auch im vorliegenden Fall eingreifen, sodass es bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Darüber hinaus liege aber auch inhaltlich kein Rechtsverstoß vor, denn die Handlung sei nach der DSGVO gerechtfertigt:

"Soweit in der Übermittlung der Schreiben an die Rechtsanwaltskammer durch den Antragsgegner überhaupt eine „Verarbeitung“ von Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO liegen sollte, wäre diese Übermittlung nämlich nach Art. 6 I e) DSGVO rechtmäßig. Die Ziele der BRAO, insbesondere auch die der Sanktionierung von Fehlerverhalten von Rechtsanwälten, liegen im öffentlichen Interesse.

Im Übrigen wäre die Übermittlung auch nach Art. 6 I f) DSGVO zulässig, da berechtigte Interessen für die Übermittlung vorliegen und nicht erkennbar ist, dass Interessen des Antragstellers, insbesondere dessen Grundrechte überwiegen. Die Eingriffsintensität ist als gering anzusehen; es handelt sich bei den Schriftsätzen um vom Antragsteller verfasste Schreiben, die dafür bestimmt waren, Dritten zugänglich gemacht zu werden.

Der Antragsteller selbst hat sie auch der Klageschrift in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 beigefügt (dort Anlagen K 15 und K 16). Es ist auch in keiner Weise erkennbar, dass in den Schriftsätzen besonders schützenswerte Informationen enthalten wären."

Rechts-News durch­suchen

12. April 2024
Ein versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht aus, um die nach § 7 Abs.3 UWG bestehende Werbeerlaubnis für E-Mails zu begründen (LG…
ganzen Text lesen
11. April 2024
Werbeaussage "Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel" für das Erkältungsmittel "WICK DayNait" irreführend, weil sie fälschlich eine…
ganzen Text lesen
10. April 2024
Verbände können wettbewerbswidrige Herabsetzungen dann verfolgen, wenn mehrere Unternehmen betroffen sind.
ganzen Text lesen
08. April 2024
Der Vertrag über Online-Business-Coaching unterliegt nicht dem FernUSG.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen