Es besteht kein marken- oder wettbewerbsrechtlicher Schutz für die Bezeichnung "Moneypenny" aus den bekannten James Bond-Filmen (OLG Hamburg, Urt. v. 24.10.2024 - Az.: 5 U 83/23).
Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an der bekannten James-Bond-Serie und klagte die Nutzung der Bezeichnung "MONEYPENNY“.
Die Beklagte verwendete sowohl
“MONEYPENNY“
als auch
”MY MONEYPENNY“
für ihre geschäftlichen Sekretariatsdienste.
Die Klägerin beanstandete, dass hierdurch die Marke der bekannten Filmfigur “Miss Moneypenny" aus der James Bond-Serie verwässert würde. Sie verlangte ein entsprechendes Nutzungsverbot.
Wie schon die Vorinstanz wies auch das OLG Hamburg die Klage ab.
Das OLG Hamburg stellte fest, dass die Klägerin keine Wettbewerbsansprüche habe, da kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliege. Die Klägerin habe keine eigenen geschäftlichen Aktivitäten im Bereich der Sekretariatsdienste, wodurch ein Behinderungswettbewerb ausgeschlossen sei.
Für einen kennzeichenrechtlichen Werktitelschutz der Figur “Miss Moneypenny” fehle es an einer eigenständigen Stellung der Figur im Verkehr, losgelöst vom Gesamtwerk der James-Bond-Serie:
"Der zeichenrechtliche Titelschutz von Figuren und Charakteren aus Romanen und (Film-)Serien setzt allerdings – soweit bisher in Rechtsprechung und Literatur vertreten – eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk, in dem sie Verwendung finden, voraus, da sie erst dann gleichsam ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickeln können, so dass sie im Verkehr nunmehr etwa aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften selbständig wahrgenommen werden (…).
Erforderlich ist nach Ansicht des Senats daher auch beim Werktitelschutz für eine Figur gem. § 5 Abs. 3 MarkenG ein deutliches „Bild“ der handelnden Figur, sei es aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften (…).
(5) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze lässt sich eine bestimmte optische Ausgestaltung der Figur „Miss Moneypenny“ aus der seit 1962 erschienenen James Bond-Filmserie und basierend auf den James Bond-Romanen des britischen Autors Ian Fleming nicht feststellen – wie beispielhaft die folgenden Schauspielerinnen zeigen, die die Figur verkörperten: (…)
Auf eine bestimmte optische Ausgestaltung der Figur „Miss Moneypenny“ beruft sich die Klägerin daher auch nicht. Die Klägerin stützt sich vielmehr auf die der Roman-/Filmfigur beigegebenen Charaktereigenschaften. Ein deutliches „Bild“ ist jedoch auch im Hinblick auf die Charaktereigenschaften der seit vielen Jahren dem Verkehr in Deutschland gegenübertretenden Roman-/Filmfigur „Miss Moneypenny“ aus der James Bond-Filmserie mit der landgerichtlichen Bewertung nicht gegeben, wenngleich von einer langjährigen Bekanntheit der Roman-/Filmfigur mit dem Namen „Miss Moneypenny“ als Sekretärin des Geheimdienstchefs aus der James Bond-Filmserie auszugehen ist."
Und weiter:
“Das Landgericht hat angenommen, dass abgesehen davon, dass die Figur „Miss Moneypenny“ in nahezu allen James Bond-Filmen erscheine, ein „Eigenleben“ der Figur – losgelöst vom Gesamtwerk und losgelöst vom Charakter „James Bond“ – nicht ersichtlich sei.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Verkehr der Figur „Miss Moneypenny“ die ihr von der Klägerin beigegebenen Eigenschaften – namentlich die Erbringung besonders zuverlässiger und verlässlicher Sekretariatsdienstleistungen – beimesse. Die Figur „Miss Moneypenny“ sei die Sekretärin des Geheimdienstchefs „M“, die bisweilen darum bemüht sei, „Bond“ ausfindig zu machen, die z.T. mit „James Bond“ flirte und die im Film „Skyfall“ auch selbst als Geheimagentin tätig gewesen sei. Ihre Charaktereigenschaften seien diffus und führten nicht dazu, dass die Figur der „Moneypenny“ ein vom Hauptcharakter und Werk „James Bond“ trennbares Eigenleben entwickelt habe.”